24.05.2017 |

Zurechnung von Steuerzahlungen bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

In der Praxis gibt es immer wieder Probleme mit der richtigen Zurechnung von Steuerzahlungen bei Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Mit fatalen Folgen: Denn werden Steuerzahlungen dem "falschen" Partner zugerechnet, wird diesem gegenüber eine geringere nachzuzahlende Steuer bzw. höhere Steuererstattung festgesetzt, während die andere Person einer zu hohen Steuernachzahlung bzw. zu niedrigen Steuererstattung ausgesetzt wird. Praktisch wichtig sind diese Fragen in Trennungs- und Scheidungsfällen, bei Insolvenz eines Ehegatten, und wenn sich die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen, weil dies steuerlich günstiger ist.

In der Praxis müssen Ehefrauen mehr als ihre Männer darauf achten, dass die ihnen zustehenden Steuervorauszahlungen ihnen auch tatsächlich zugerechnet werden. (Foto: © stokkete - Fotolia.com)

Ein Beispiel: Die Eheleute F und M sind beide selbständig tätig; die durch gemeinsamen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2015 geleisteten Steuervorauszahlungen von insgesamt 20.000 EUR überwies F in Höhe von 10.000 EUR und M in Höhe von 10.000 EUR dem Finanzamt ohne weitere Tilgungsbestimmung. Die Eheleute lassen sich für 2015 einzeln zur Einkommensteuer veranlagen, die festgesetzte Einkommensteuer der Ehefrau und des Ehemannes betragen für beide jeweils 16.000 EUR.

Richtigerweise müsste das Finanzamt der Ehefrau F und dem Ehemann M Steuerzahlungen in Höhe von 10.000 EUR zurechnen, so dass bei beiden eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von je 6.000 EUR festzusetzen ist.

Rechnet es aber die Steuervorauszahlung - was leider in der Praxis immer wieder vorkommt - nur dem Ehemann zu, wird bei seiner Einkommensteuerfestsetzung ein „Guthaben“ von 20.000 EUR anerkannt, während bei der Ehefrau keine Steuerzahlungen (also 0,00 EUR) der Festsetzung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wird. Dem Ehemann werden aufgrund der fehlerhaften Zurechnung Einkommensteuern in Höhe von 4.000 EUR (ggf. zzgl. Erstattungszinsen) erstattet, die Ehefrau hat eine Steuernachzahlung in Höhe von 16.000 EUR (ggf. zzgl. Nachzahlungszinsen) zu leisten.

Auf Steuervorauszahlungen der Ehefrauen achten!

In der Praxis müssen Ehefrauen mehr als ihre Männer darauf achten, dass die ihnen zustehenden Steuervorauszahlungen ihnen auch tatsächlich zugerechnet werden. Möglicherweise liegt dies daran, dass sich die Ehefrau bei gemeinsamer Veranlagung immer noch zwingend an zweiter Stelle einreihen muss und in den gemeinsamen Steuervorauszahlungsbescheiden stets an zweiter Stelle erscheint. Wird dann die Einzelveranlagung gewählt, ist es nicht ausgeschlossen - wie die Praxis zeigt - dass alle (!) Steuervorauszahlungen ausschließlich der erstgenannten Person, also dem Ehemann (oder bei eingetragenen Lebenspartnern dem Lebenspartner A), zugerechnet werden.Dass umgekehrt alle Steuervorauszahlungen der Ehefrau, also der im Steuerformular an zweiter Stelle aufgeführten Person, fälschlicherweise zugerechnet wurden, konnte noch nicht beobachtet werden.

Die Finanzverwaltung will trotzdem an dieser vielfach als diskriminierend empfundenen Reihenfolge festhalten, weil es nur dadurch möglich sei, beide Personen im weiteren Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Die (fehlerhafte) Zurechnung von Steuerzahlungen ausschließlich beim Ehemann zeigt jedoch, dass die ordnungsgemäße Identifizierung und Zurechnung von Steuerzahlungen bei dem richtigen Ehegatten gerade nicht gelingt. Möglicherweise liegt es auch daran, dass bislang bei Einzelveranlagung die vormals gemeinsam genutzte Steuernummer dem Ehemann zugeordnet wurde; immerhin - hier gelobt die Finanzverwaltung Besserung - sollen zukünftig beide (!) Eheleute bei Einzelveranlagung neue Steuernummern bekommen. Besser spät als nie! Wieso die Finanzverwaltung trotz dieser Änderung an der antiquierten Reihenfolge in den Steuerformularen/Steuerbescheiden festhält, ist dann aber noch weniger nachvollziehbar.

Ehefrauen, die sich einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen, - sei es weil es steuerlich günstiger ist, sei es, weil sie sich getrennt haben - müssen damit rechnen, dass ihre (!) Einkommensteuervorauszahlungen, bzw. diejenigen, die ihr zuzurechnen sind, in vollem Umfang nicht bei ihnen, sondern bei ihrem Ehemann berücksichtigt werden. Diese Schwierigkeiten sollten die Betroffenen aber nicht davon abhalten, die Einzelveranlagung zu wählen, immerhin wird die Finanzverwaltung durch die fehlerhafte Zurechnung nicht frei. Vielmehr sollte die Finanzverwaltung - auch um die Akzeptanz der Steuerzahler und insbesondere der Steuerzahlerinnen nicht zu untergraben - schnellstmöglich das Verfahren so ändern, dass sich Frauen nicht mehr zwingend an zweiter Stelle einreihen müssen.

Wie sind Steuer(vor)zahlungen richtig zuzuordnen?

Unterschieden werden Steuerabzugsbeträge (etwa Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und Steuervorauszahlungen.

1. Zurechnung von Steuerabzugsbeträgen

Steuerabzugsbeträge werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet, von dessen Einnahmen die Steuern einbehalten wurden. Lohnsteuern werden also immer dem Arbeitnehmer-Ehegatten zugerechnet, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten hat.

Hinweis: In der Praxis gibt es bei der Zurechnung der Lohnsteuern beim richtigen Ehegatten wenig Probleme. Entsprechendes gilt bei Zinsabschlagsteuern (Kapitalertragsteuern). Sind die Eheleute beide an derselben Kapitalanlage beteiligt, sind die darauf gezahlten Zinsabschlagsteuern beiden entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Fehler können entstehen, wenn in der Steuererklärung die Zuweisung fehlerhaft erklärt wird.

2. Zurechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

Einkommensteuervorauszahlungen werden dem im Vorauszahlungsbescheid genannten Steuerpflichtigen zugerechnet, auch wenn eine andere Person die Steuer dem Finanzamt überweist. Dies gilt auch bei Eheleuten - und ebenso natürlich bei den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft -, wenn der Steuervorauszahlungsbescheid nur an einen der Partner gerichtet ist. Das ist aber eher die Ausnahmen, in der Regel werden Einkommensteuervorauszahlungsbescheide an beide Partner gerichtet.

Wird aufgrund eines an beide Partner gerichteten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid die Einkommensteuervorauszahlung ohne Tilgungsbestimmung geleistet, wird vom BFH und der Finanzverwaltung ein doppelter Tilgungswille unterstellt (vgl. BMF vom 14.1.2015, GZ IV A 3, BFH-Urteil vom 18.4.2013, VII B 66/12. Danach wird die ESt-Vorauszahlung je zu ½ beiden Eheleuten zugerechnet (Verteilung der Zahlung nach Köpfen).

Beispiel: Der Ehemann ist als Angestellter nichtselbständig tätig (und zahlt in 2016 insgesamt Lohnsteuern in Höhe von 20.000 EUR), die Ehefrau ist selbständig tätig. In dem an beide gerichteten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid sind 2016 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von vierteljährlich 3.500 EUR festgesetzt, die die Ehefrau pünktlich dem Finanzamt mit der Angabe der gemeinsamen Steuernummer überweist.

Hier unterstellen die Finanzverwaltung und der BFH einen sog. doppelten Tilgungswillen. Die Steuerzahlungen werden zu je ½ als eine Steuerzahlung der Ehefrau und eine Steuerzahlung des Ehemannes eingestuft. Käme es zu einer Einzelveranlagung, würden dem Ehemann neben den 20.000 EUR Lohnsteuern noch Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe 7.000 EUR (1/2 von 14.000 EUR ESt-Vorauszahlungen insgesamt) zugerechnet, der Ehefrau werden ebenfalls 7.000 EUR Einkommensteuervorauszahlungen zugerechnet.

Der doppelte Tilgungswillen wird übrigens auch dann unterstellt, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2008 - VII R 18/08)!

Vermeidung des doppelten Tilgungswillens

Die Annahme des doppelten Tilgungswillens kann vermieden werden durch eine Tilgungsbestimmung spätestens bei Zahlung der Steuer. Wer also nur für sich zahlen will, muss dies unbedingt vor oder zumindest bei der Zahlung kundtun. Eine Tilgungsbestimmung kann vor allem dadurch erfolgen, dass im Überweisungstext der eigene Name genannt wird. Z.B. „ESt-VZ 06.17, St-Nr. 000089000, Ulli Schneider“. Ist eine solche Tilgungsbestimmung getroffen worden, ist die Steuerzahlung entsprechend der Tilgungsbestimmung zuzuordnen. Hätte im obigen Beispiel die Ehefrau bei Zahlung ihren Namen im Überweisungsträger genannt, würden dem Ehemann die Lohnsteuern in Höhe von 20.000 EUR zugeordnet, der Ehefrau die ESt-Vorauszahlungen in voller Höhe, also 14.000 EUR.

Achtung! Wird dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, sollte die Tilgungsbestimmung zusammen mit der Einzugsermächtigung vorgenommen werden. Selbstverständlich kann sie auch später erfolgen, etwa durch Zusendung eines entsprechenden Faxes; entscheidend ist, dass sie spätestens bei Einzug der ESt-Vorauszahlung dem Finanzamt vorlag. Bei Eheleuten mit einem identischen Nachnamen ist es wichtig, dass neben den Nachnamen noch ein weiterer Hinweis zur Identifizierung der Person gegeben wird.

Die Frage der Zurechnung der Steuerzahlungen hat vor allem in folgenden Fällen Bedeutung:

  • wem sind welche Steuerzahlungen bei Einzelveranlagung zuzurechnen
  • wem stehen bei gemeinsamer Veranlagung Steuererstattung zu
  • von welchem Ehegatten sind bei gemeinsamer Veranlagung Steuernachzahlungen, etwa im Zusammenhang mit der Aufteilung der Steuerschuld, zu leisten.

Praktisch wichtig sind diese Fragen in Trennungs- und Scheidungsfällen, bei Insolvenz eines Ehegatten, und wenn sich die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen, weil dies steuerlich günstiger ist.

Einen guten Überblick über die gesamte Problematik gibt das BMF-Schreiben vom 14.1.2015, GZ IV A 3.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.05.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.