28.04.2017 | BMF-Schreiben

Sanierungserlass: Finanzministerium regelt Anwendung des BFH-Beschlusses

Vor Kurzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) verworfen. Ein aktuelles BMF-Schreiben regelt, wie die Grundsätze des BFH-Beschlusses anzuwenden sind.

In dem sog. Sanierungserlass hatte das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können. Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Prüfung im Einzelfall, ob persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen, findet nicht mehr statt.

Mit dem am 8. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass die im Sanierungserlass vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (STB Web berichtete).

Jetzt hat das BMF reagiert und ein neues BMF-Schreiben zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Beschlusses veröffentlicht:

BMF-Schreiben vom 27. April 2017 - IV C 6 - S 2140/13/10003

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.