25.04.2017 | Verwaltungsgericht Lüneburg

Apotheken zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine "BonusBons" ausgeben

In einer Verfügung der Apothekerkammer wurde einem Apotheker untersagt, Kunden bei dem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente einen "BonusBon" im Wert von 50 Cent anzubieten, der bei einem weiteren Einkauf von rezeptfreien Produkten eingelöst werden kann. Seinen Eilantrag hiergegen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg abgelehnt.

Der Apotheker begründete seinen Eilantrag unter anderem damit, dass durch den "BonusBon" ausschließlich die Treue der Kunden belohnt würde. Die Ausgabe der Bons erfolge unabhängig davon, welche Produkte erworben würden. Die Apothekerkammer hielt dem u.a. entgegen, dass durch das Kundenbindungsmodell des Antragstellers Preisbindungsvorschriften umgangen würden.

In seinem Beschluss vom 11. April 2017 das Gericht ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass das von dem Apotheker praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße. Ein solcher Verstoß liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt würde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe. Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden.

Durch die im Jahr 2013 erfolgte Einführung einer Regelung im Heilmittelwerbegesetz habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass jedwede - und damit auch geringwertige - wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel gewährt würden, unzulässig seien, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstießen.

(VG Lüneburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.