19.04.2017 | FG Münster

Finanzgericht: PC-gestütztes Kassensystem ist grundsätzlich manipulationsanfällig

Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Fall eines Friseursalons entschieden, dass dessen PC-gestütztes Kassensystem auf der Basis von Microsoft Access als manipulationsanfällig anzusehen ist. Daher sollten bei solchen Systemen im Rahmen der Betriebsprüfung die Programmierprotokolle vorgelegt werden, um Hinzuschätzungen zu vermeiden.

Ein Friseursalon erfasste seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt Hinzuschätzungen vor. Hiergegen wandte der Betreiber des Friseursalons ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen könne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach einschlägiger Rechtsprechung keine Schätzungsbefugnis bestehe. Schließlich habe der Kläger tatsächlich auch keine Manipulationen vorgenommen.

Vorlage der Programmierprotokolle bei bargeldintensiven Betrieben zwingend

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass eine Manipulation des verwendeten Systems auf Basis von Microsoft Access - wenn auch schwierig - durch geschulte Personen auch im Nachhinein und ohne Rückverfolgung möglich sei.

Das FG Münster bestätigte daraufhin in seinem Urteil vom 29. März 2017, dass dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis bestehe, weil die Kassenführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei. Bei Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stelle das Fehlen der Programmierprotokolle - jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben - einen gewichtigen formellen Mangel dar. Der bloße Hinweis auf die Datenbank genüge nicht. Da es nach der BFH-Rechtsprechung erforderlich sei, dass die Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne, sei es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Manipulationen vorgenommen habe oder nicht.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.