27.03.2017 | EuGH

Grundstücksbeglaubigungen bleiben Notaren vorbehalten

Es ist mit EU-Recht vereinbar, dass ausschließlich Notare Grundstücksurkunden beglaubigen dürfen.

Verhandelt wurde in Luxemburg eine österreichische Regelung, die tschechische Rechtsanwälte am freien Dienstleistungsverkehr hindert. Letztere sind in Tschechien befugt, Grundstücksurkunden zu beglaubigen. Nicht so in Österreich, dort ist dies Notaren vorbehalten. Mit gutem Grund, befanden die Richter am EuGH. Die Beschränkung dient der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen und der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs. Der Schutz der ordnungsgemäßen Rechtspflege rechtfertige die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.

Die von tschechischen Rechtsanwälten vorgenommene Bestätigung der Echtheit von Unterschriften auf Rechtsakten sei nicht mit der Tätigkeit der Beglaubigung durch die Notare vergleichbar. Der von einem tschechischen Rechtsanwalt angebrachte Beglaubigungsvermerk stellt nämlich in der Tschechischen Republik keine öffentliche Urkunde dar. In Österreich dagegen bestätigt der Notar nicht nur die Identität der unterzeichnenden Person, sondern kennt auch den Inhalt der Urkunde und vergewissert sich damit der Ordnungsmäßigkeit der geplanten Transaktion. Außerdem überprüft er die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.

(EuGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.03.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.