21.03.2017 | OLG Oldenburg

Honoraranspruch auch nach Mandatskündigung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch behält.

Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht habe.

In verhandelten Fall hatte ein Mandant die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert - er hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Die zuerst beauftragen Anwälte erklärten daraufhin, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Mandant nahm das Angebot zur Mandatsniederlegung an und verlangte die Rückerstattung des bereits gezahlten Anwaltshonorars.

Erfolglos, denn der Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte falle nur weg, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten, so die Richter in Oldenburg.

(OLG Oldenburg / STB Web)

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