17.03.2017 | Sozialgericht Detmold

Kein Honorar ohne Behandlung

Nur allein der Umstand, dass eine stationäre Behandlung nötig wäre, rechtfertigt keine Abrechnung derselben bei der Kasse - wenn sie gar nicht stattgefunden hat.

Geklagt hatte ein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen. In diesem wollte eine Patientin nach einer Notfallbehandlung nicht stationär zur Überwachung aufgenommen werden. Trotzdem verlangte das Krankenhaus 630 Euro für die stationäre Behandlung von der Krankenkasse.

Die Sozialrichter in Detmold lehnten dies ab, Begründung: Allein der Umstand, dass Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung annehmen, kann nicht zu einer Vergütung durch die Krankenkasse führen, wenn der Versicherte das Krankenhaus verlässt und seine Einwilligung zu einer stationären Behandlung nicht erteilt.

Ein Bett auf Station sei noch nicht zugeteilt gewesen; der Umstand, dass die Daten der Versicherten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden waren, könne nicht als Beginn der stationären Behandlung angesehen werden. Hierfür sei das Einverständnis des Versicherten notwendig.

(Sozialgericht Detmold / STB Web)

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