15.03.2017 | OLG Hamm

Beim Kfz-Internethandel genau hinschauen

Der schnelle Verkauf und Kauf von Fahrzeugen über das Internet kann teuer werden - darauf weist das Oberlandesgericht Hamm hin.

Wenn ein Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder gewerbliche Käufer oder Verkäufer handelt. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass er im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel sei, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.

Auch die Bestätigung eines Überweisungsauftrages könne gefälscht sein - allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird, so die Richter.

In den verhandelten Fällen ging es darum, dass betrügerische, vermeintliche Käufer sich unter Zuhilfennahme falscher Ausweise und Überweisungsbelege Fahrzeuge erschlichen, um diese dann unmittelbar im Internet weiterzuverkaufen. Gutgläubige Käufer erwarben diese, die geprellten Händler erfuhren dies. Der Streit ums Eigentum entbrannte. Die Richter gaben in beiden Fällen den Erstverkäufern Recht - die letzten Käufer hätten genauer hinsehen müssen.

Wichtig sei immer, darauf zu achten, wer in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist und allein mit dieser Person einen Kaufvertrag zu schließen.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.03.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.