20.02.2017 | Finanzgericht Münster

Bauunternehmer schuldet immer Umsatzsteuer

Bauträger sind nach einer neueren Rechtsprechung des BFH nicht für die Umsatzsteuer verantwortlich, die für die Bauleistungen an sich anfällt. Das Finanzgericht in Münster ging jetzt sogar noch einen Schritt weiter und befand: Es ist dabei egal, ob sie die Umsatzsteuer zuvor an den Bauunternehmer bezahlt haben.

Die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt danach unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Im verhandelten Fall ging es um einen Bauträger, der nur gegründet worden, um auf einem Grundstück Eigentumswohnungen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern.

Das Reverse-Charge-Verfahren komme hier nicht zur Anwendung und es schulde nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende die Umsatzsteuer. Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Bauträger die bezogenen Leistungen seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet hätte.

Das war aber nicht der Fall, und es komme auch nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt habe. Das Finanzgericht Münster entschied damit entgegen dem BFH, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage ist die Revision zum Bundesfinanzhof allerdings zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.02.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.