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Steuerberater: BFH erleichtert Suche nach qualifiziertem Personal

Artikel vom: 25.01.2012

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Was bei Rechtsanwälten schon lange gilt, müssen sich Steuerberater immer noch mühsam erkämpfen: die Zulassung als Steuerberater trotz angestellter Tätigkeit. Im einem im Oktober 2011 veröffentlichten Urteil stellte der BFH klar, dass die Steuerberaterkammer die Zulassung auch bei angestellter Vollzeitbeschäftigung erteilen muss. Dies erleichtert die Suche nach guten Fachkräften. Zu beachten sind allerdings sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.

Mit der Liberalisierung durch das BFH-Urteil wird die Rekrutierung von qualifizierten Mitarbeitern einfacher, da nunmehr eine angestellte Tätigkeit einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit nicht mehr entgegensteht. (Foto: Gina Sanders / Fotolia.com)
Dies lehnte die Kammer in dem Verfahren ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die selbständigen Steuerberatern obliegende Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung nicht gewährleistet sei, wenn dieselbe Person zugleich einer angestellten Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Zudem verlangte sie, dass ein Steuerberater in der Lage sein müsse, der selbständigen steuerberatenden Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachgehen zu können; dies sei bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich.

Der BFH sah dies anders. Er vertrat die Ansicht, dass ein Steuerberater den Umfang seiner selbständigen Tätigkeit selbst festlegen könne und deshalb auch berechtigt sei, den Umfang seiner im Nebenberuf ausgeübten selbständigen Tätigkeit selbst festzulegen (Urteil vom 9.8.2011, Az. VII R 2/11, STB Web berichtete). Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des Steuerberatungsgesetzes 2008 gezeigt, dass er die Angestelltentätigkeit (als Syndikus-Steuerberater) ohne Vorgaben zum Umfang mit der Steuerberatertätigkeit als vereinbar ansieht.

Entscheidung erleichtert die Beschäftigung von angestellten Steuerberatern

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Mit dieser Entscheidung wird die Suche nach qualifiziertem Personal einfacher. Denn durch die Entscheidung des BFH wurde geklärt, dass eine angestellte Syndikus-Tätigkeit mit der selbständigen Tätigkeit als Steuerberater vereinbar ist und zwar unabhängig vom Umfang der jeweiligen Tätigkeit. Vielfach wollen Steuerberater, die einmal selbständig tätig waren, ihre Selbständigkeit nicht ganz aufgeben, nur weil sie zugleich eine angestellte Tätigkeit annehmen. Und umgekehrt besteht die Möglichkeit, einen Mitarbeiter, die oder den es in die Selbständigkeit zieht, noch eine Weile im Unternehmen zu halten. Diese Form der Existenzgründung ist sehr beliebt, weil durch das geregelte Einkommen in der Angestelltentätigkeit die Existenz gesichert werden kann, um gleichzeitig die Selbständigkeit aufzubauen. Durch die Entscheidung des BFH wurde nun klargestellt, dass der Umfang der angestellten Tätigkeit keinesfalls dazu führen darf, die Zulassung als Steuerberater abzulehnen.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Besonderheiten gelten bei einer solchen "Doppelbeschäftigung" bei der Sozialversicherung. Die Angestelltentätigkeit ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, Ausnahmen können bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten.

Beiträge zu den Versorgungswerken der Steuerberater

Grundsätzlich zahlen sowohl angestellt tätige als auch selbständig tätige Steuerberater in das für sie zuständige Versorgungswerk ein. Ist ein Steuerberater sowohl angestellt als auch selbständig tätig, kann sich durch die selbständige Tätigkeit der Beitrag zum Versorgungswerk erhöhen, solange er die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht hat.

Berechnung der Beiträge bei Zusammentreffen angestellter und selbständiger Tätigkeit

Während bei den Beiträgen aus der angestellten Tätigkeit der Arbeitgeber des Syndikus-Steuerberaters die Hälfte des Beitrags übernimmt, wird für den Beitragsanteil, der durch die selbständige Tätigkeit des Steuerberaters ausgelöst wird, kein Arbeitgeberbeitrag geleistet. D.h. der Steuerberater muss vom Gewinn 19,6 % Beiträge (Beitragssatz zur Rentenversicherung für 2012) zum Versorgungswerk abführen, also knapp 1/5 des Gewinns. Diese Beitragspflicht ist begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (Jährlich West: 67.200 EUR, Ost: 57.600 EUR). Hierzu werden bei der Ermittlung des Beitrags aus der selbständigen Tätigkeit das beitragspflichtige Einkommen aus der angestellten Tätigkeit hinzurechnet.

Die Einzelheiten werden in den jeweiligen Landesgesetzen zu den Versorgungswerken und den dazu erlassenen Satzungen geregelt; auch ist es möglich, dass ein Mindestbeitrag festgesetzt wird, vgl. z.B. für NRW das Gesetz über die Versorgung der Steuerberater, sowie der dazu erlassene Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen, beides veröffentlich auf der Seite des Versorgungswerks für Nordrhein-Westfalen (www.stbv-nrw.de). Danach sind die Beitragszahlungen aus einer angestellten Tätigkeit vorrangig vor den Beitragszahlungen aus der selbständigen Tätigkeit bei der Ermittlung der Höchstgrenze anzusetzen, vgl. z.B. § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Durch den Vorrang der Beitragszahlungen aus einer Angestelltentätigkeit gehen bei einer Kombination von angestellter und selbständiger Steuerberatungstätigkeit die Arbeitgeberbeiträge aus der Angestelltentätigkeit nicht verloren.

2. Beiträge zur Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Bei Steuerberatern, die privat krankenversichert sind, ändert sich für die Beitragszahlung nichts, wenn sie zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Anders ist es im umgekehrten Fall: Nimmt ein bislang ausschließlich selbständig tätiger Steuerberater eine angestellte Tätigkeit auf, hat er grundsätzlich Anspruch auf Leistung des Arbeitgeberbeitrages zur Krankenversicherung. D.h. die Kosten zur privaten Krankenversicherung werden in diesem Fall durch den Zuschuss des Arbeitgebers verringert.

Gesetzliche Krankenversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist danach zu unterscheiden, ob der angestellt tätige Steuerberater freiwillig krankenversichert ist oder pflichtversichert ist. Bei einer freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten heranzuziehen, so dass der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit als Steuerberater die Beiträge zur Krankenversicherung erhöhen kann. Die Einzelheiten dazu regelt jede Krankenversicherung selbst, insbesondere die Einzelheiten zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens. Geregelt wird dies in den Satzungen der jeweiligen Krankenversicherung.

Fazit

Die Entscheidung des BFH erleichtert die Suche nach guten Fachkräften, die durch die Aufnahme einer angestellten Tätigkeit nicht daran gehindert sind, ihre selbständige steuerberatende Tätigkeit fortzusetzen. Teilzeitkräften kann nun auch eine Vollzeitstelle angeboten werden, Vollzeitbeschäftigen können freie Mitarbeitertätigkeiten angeboten werden, ohne dass die Steuerberaterkammer wegen der Arbeitnehmereigenschaft des Betroffenen intervenieren kann. Die Betroffenen ihrerseits müssen allerdings die Besonderheiten bei der Sozialversicherung beachten, die Arbeitgeber sind davon grundsätzlich nicht betroffen, da sie nur verantwortlich dafür sind, die Sozialversicherungsbeiträge für die angestellte Tätigkeit einzubehalten und abzuführen.

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web.

E-Mail: s.christ@netcologne.de


(STB Web)



 

23.02.2012

 
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