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Artikel vom: 25.01.2012
Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *
Was bei Rechtsanwälten schon lange gilt, müssen sich Steuerberater immer noch mühsam erkämpfen: die Zulassung als Steuerberater trotz angestellter Tätigkeit. Im einem im Oktober 2011 veröffentlichten Urteil stellte der BFH klar, dass die Steuerberaterkammer die Zulassung auch bei angestellter Vollzeitbeschäftigung erteilen muss. Dies erleichtert die Suche nach guten Fachkräften. Zu beachten sind allerdings sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.
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Mit der Liberalisierung durch das BFH-Urteil wird die Rekrutierung von qualifizierten Mitarbeitern einfacher, da nunmehr eine angestellte Tätigkeit einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit nicht mehr entgegensteht. (Foto: Gina Sanders / Fotolia.com) |
Der BFH sah dies anders. Er vertrat die Ansicht, dass ein Steuerberater den Umfang seiner selbständigen Tätigkeit selbst festlegen könne und deshalb auch berechtigt sei, den Umfang seiner im Nebenberuf ausgeübten selbständigen Tätigkeit selbst festzulegen (Urteil vom 9.8.2011, Az. VII R 2/11, STB Web berichtete). Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des Steuerberatungsgesetzes 2008 gezeigt, dass er die Angestelltentätigkeit (als Syndikus-Steuerberater) ohne Vorgaben zum Umfang mit der Steuerberatertätigkeit als vereinbar ansieht.
Entscheidung erleichtert die Beschäftigung von angestellten Steuerberatern
Besonderheiten gelten bei einer solchen "Doppelbeschäftigung" bei der Sozialversicherung. Die Angestelltentätigkeit ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, Ausnahmen können bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten.
Beiträge zu den Versorgungswerken der Steuerberater
Grundsätzlich zahlen sowohl angestellt tätige als auch selbständig tätige Steuerberater in das für sie zuständige Versorgungswerk ein. Ist ein Steuerberater sowohl angestellt als auch selbständig tätig, kann sich durch die selbständige Tätigkeit der Beitrag zum Versorgungswerk erhöhen, solange er die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht hat.
Berechnung der Beiträge bei Zusammentreffen angestellter und selbständiger Tätigkeit
Während bei den Beiträgen aus der angestellten Tätigkeit der Arbeitgeber des Syndikus-Steuerberaters die Hälfte des Beitrags übernimmt, wird für den Beitragsanteil, der durch die selbständige Tätigkeit des Steuerberaters ausgelöst wird, kein Arbeitgeberbeitrag geleistet. D.h. der Steuerberater muss vom Gewinn 19,6 % Beiträge (Beitragssatz zur Rentenversicherung für 2012) zum Versorgungswerk abführen, also knapp 1/5 des Gewinns. Diese Beitragspflicht ist begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (Jährlich West: 67.200 EUR, Ost: 57.600 EUR). Hierzu werden bei der Ermittlung des Beitrags aus der selbständigen Tätigkeit das beitragspflichtige Einkommen aus der angestellten Tätigkeit hinzurechnet.
Die Einzelheiten werden in den jeweiligen Landesgesetzen zu den Versorgungswerken und den dazu erlassenen Satzungen geregelt; auch ist es möglich, dass ein Mindestbeitrag festgesetzt wird, vgl. z.B. für NRW das Gesetz über die Versorgung der Steuerberater, sowie der dazu erlassene Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen, beides veröffentlich auf der Seite des Versorgungswerks für Nordrhein-Westfalen (www.stbv-nrw.de). Danach sind die Beitragszahlungen aus einer angestellten Tätigkeit vorrangig vor den Beitragszahlungen aus der selbständigen Tätigkeit bei der Ermittlung der Höchstgrenze anzusetzen, vgl. z.B. § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Durch den Vorrang der Beitragszahlungen aus einer Angestelltentätigkeit gehen bei einer Kombination von angestellter und selbständiger Steuerberatungstätigkeit die Arbeitgeberbeiträge aus der Angestelltentätigkeit nicht verloren.
2. Beiträge zur Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Bei Steuerberatern, die privat krankenversichert sind, ändert sich für die Beitragszahlung nichts, wenn sie zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Anders ist es im umgekehrten Fall: Nimmt ein bislang ausschließlich selbständig tätiger Steuerberater eine angestellte Tätigkeit auf, hat er grundsätzlich Anspruch auf Leistung des Arbeitgeberbeitrages zur Krankenversicherung. D.h. die Kosten zur privaten Krankenversicherung werden in diesem Fall durch den Zuschuss des Arbeitgebers verringert.
Gesetzliche Krankenversicherung
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist danach zu unterscheiden, ob der angestellt tätige Steuerberater freiwillig krankenversichert ist oder pflichtversichert ist. Bei einer freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten heranzuziehen, so dass der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit als Steuerberater die Beiträge zur Krankenversicherung erhöhen kann. Die Einzelheiten dazu regelt jede Krankenversicherung selbst, insbesondere die Einzelheiten zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens. Geregelt wird dies in den Satzungen der jeweiligen Krankenversicherung.
Fazit
Die Entscheidung des BFH erleichtert die Suche nach guten Fachkräften, die durch die Aufnahme einer angestellten Tätigkeit nicht daran gehindert sind, ihre selbständige steuerberatende Tätigkeit fortzusetzen. Teilzeitkräften kann nun auch eine Vollzeitstelle angeboten werden, Vollzeitbeschäftigen können freie Mitarbeitertätigkeiten angeboten werden, ohne dass die Steuerberaterkammer wegen der Arbeitnehmereigenschaft des Betroffenen intervenieren kann. Die Betroffenen ihrerseits müssen allerdings die Besonderheiten bei der Sozialversicherung beachten, die Arbeitgeber sind davon grundsätzlich nicht betroffen, da sie nur verantwortlich dafür sind, die Sozialversicherungsbeiträge für die angestellte Tätigkeit einzubehalten und abzuführen.
* Über die Autorin:
Susanne Christ ist
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene
Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des
Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist
langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den
Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt
auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web.
E-Mail: s.christ@netcologne.de
(STB Web)
23.02.2012