Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) - Hinweise für die Beratungspraxis
Artikel vom: 25.01.2012
von Prof. Dr. Peter Knief, Köln
Die InsO ist mit Gesetz vom 13.12.2011 sehr wesentlich geändert worden. Den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt im Rahmen dieses Gesetzes eine besondere Bedeutung zu. Welche Konsequenzen sich daraus für die Beratungspraxis ergeben, erläutert dieser Beitrag.
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Prof. Dr. Peter Knief |
Bisher standen einer frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse im Wege. Schwerpunkt der Gesetzesänderung ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte. Der Gesetzgeber will vor allem kleinen und mittleren Unternehmen frühzeitig die Möglichkeit eröffnen, unter den Schutzschirm eines gesetzlichen Sanierungsverfahrens zu gelangen. Die Änderungen treten zum 1.3.2012 in Kraft.
Den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt im Rahmen dieses Gesetzes eine besondere Bedeutung zu:
§ 270b InsO (Vorbereitung einer Sanierung) lautet:"(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmtes das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist"."
Der Schuldner stellt neben dem Antrag auf Verfahrenseröffnung mit Eigenverwaltung einen weiteren Antrag auf Schutz zur Vorbereitung einer Sanierung: daher die Frist von drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplanes.
In Insolvenzsachen erfahrene Steuerberater
Der Wortlaut ist also klar: in Insolvenzsachen erfahrene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, vor allen Dingen aber auch die Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (
DStV e.V.), sollen die Voraussetzungen des Gesetzes bescheinigen; die Bescheinigung muss
mit Gründen versehen sein (vgl. auch Bantleon/Schorr, Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit als Bestandteil der Mandanten-Betreuung, DStR 2005, S. 1373 ff.).
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, umfassende Sanierungsgutachten (IdW Standard S6 vom 23.10, 2009 sowie n.F. im Entwurf IdW ES6 vom 7.9.2011) entsprechend bestimmten formalisierten Standards zu verlangen, weil diese mit erheblichen Kosten verbunden sind und damit insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen der Zugang zu dem Verfahren nach § 270b InsO erheblich erschwert worden wäre (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, S. 62). Dennoch muss der eingeschaltete Berater seine Begründung betriebswirtschaftlich fundiert erarbeiten und darstellen, also sind für ihn schnelle und preiswerte Berichtsinstrumente notwendig, welche richtige Aussagen erlauben.
Berater brauchen aussagefähige Beurteilungs-Instrumente
Die klassischen Instrumente für die Untersuchung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und die Beurteilung einer Sanierung sind
a) eine detaillierte
Planungs-Rechnung mit Deckungsbeitragsgliederung, aufgesetzt auf mindestens zwei abgeschlossenen Vergangenheitsjahren mit drei Planjahren, aus der sich die Erfolgs- und Liquiditätsgrößen und eine aussagefähige Cashflow-Analyse ergeben, sowie alternative Investitions-und vor allem Finanzierungsmöglichkeiten berechnet werden können (Vgl. Wp-Handbuch 2008, Band II, 13. Aufl., Düsseldorf 2007, S. 885). Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, dass das Mengen- und Preisgerüst auch Planungsinhalt ist.
b) eine aussagefähige
Analyse der Kapitaldienstfähigkeit: das schließt ein eine Deckungsbeitragsrechnung mit und ohne Zinsdeckung, eine Ermittlung der Auslastung der Kapitaldienstfähigkeit und eine Stressanalyse (unter Aspekten der Umsatzentwicklung, der Kostensteigerungen und der Zinssatzänderungen); gleichzeitig muss im gestaltenden Teil eines Planes durchgerechnet werden, dass und wie Forderungen von Gläubigern in Anteils-oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden (§ 225a InsO n.F.) können, sog. Debt-Equity-Swap. (Vgl. dazu Bantleon/Schorr, Kapitaldienstfähigkeit, Düsseldorf 2004, sowie Knief, P., Die Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit einer
GmbH in der Praxis, in: Reis, Rating-Check für den Mittelstand, Köln 2007, Fach 11/13.1).
Diese Berechnungen führen in eine Fortführungsprognose, die von einem "erfahrenen" Berater bescheinigt werden soll. Beispiele für die Bescheinigung über die abschließende Beurteilung eines Sanierungskonzeptes und Fortführungsprognosen befinden sich in Wp-Handbuch 2008, Düsseldorf 2007, Band II, 13. Aufl., S. 581 f., sie sind an den Sachverhalt anzupassen. Unabhängig vom Wortlaut einer solchen Bescheinigung lt. § 270a InsO bedarf der Berufsstand schneller und aussagefähiger Beurteilungs-Instrumente, die auch zur Fortführungsprognose gem. § 19 Abs. 2 InsO geeignet sind. In der Praxis gibt es mittlerweile komfortable, individualisierbare Rechenmodelle.
Bescheinigung muss sehr individuell sein
Eine Bescheinigung sollte keinen formelhaften Charakter haben, sondern sehr individuell auf die tatsächlichen Verhältnisse des Schuldnerunternehmens eingehen und möglicherweise auch Sanierungsstrategien andeuten, dann das Urteil über die Sanierungsaussichten in den Prämissen darstellen und klar begründen.
Nicht ausreichend finanzierte mittelständische Unternehmen kommen ab 2012 durch die BASEL III-Wirkungen bei Eintreten individueller Kreditklemmen ohnehin nicht an Stress-Analysen vorbei. Die öffentlichen Aussagen der Kreditwirtschaft (EZB u.a.) über das Eintreten einer Kreditklemme in 2012 schwanken; laut
OECD stehen die Industrieländer in den beiden kommenden Jahren "vor ungekannten Herausforderungen", um ihren Rundfinanzierungsbedarf für die fällig werdenden Staatsanleihen zu stillen. (Bericht
OECD, vgl. dazu FAZ v. 13.12.2011, S.10). Die Kreditwirtschaft – vor allem die Bürgschaftsbanken – erwarten eine transparente Dreijahresvorschau. Die Kreditwürdigkeitsprüfung wird mit großer Wahrscheinlichkeit in den nächsten Jahren strenger werden müssen.
Berücksichtung bei der Jahresabschlusserstellung
Das sollte schon bei der Jahresabschlusserstellung zum 31.12.2011 dazu führen, parallel die oben geforderte Planung sowie Kapitaldienstfähigkeitsberechnung gleichzeitig mit zu erstellen. Schon der Lagebericht nach § 289
HGB und eine gewissenhafte Bescheinigung erwarten eine Aussage über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens.
Es kann dann durchaus das schlüssige Ergebnis sein, dass anlässlich einer solchen Stressanalyse der Mittelständler erkennt, dass es sehr sinnvoll sein kann, sich frühzeitig unter den Schutzschirm der §§ 270a und 270b InsO zu stellen.
* Hinweise zum Autor
Professor Dr. Peter Knief ist heute Unternehmensberater und war
Professor für betriebliche Steuerlehre an
der EUFH (Europäische Fachhochschule Rhein/Erft) in Brühl. Darüber
hinaus ist er Entwickler und Herausgeber zahlreicher
betriebswirtschaftlicher Excel-Tools für die Beratungspraxis. Bis 2006
war er Autor des Tabellenjahrbuchs für
StB und WP.
Homepage:
www.peter-knief.deE-Mail-Kontakt:
dr@peter-knief.de(STB Web)
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