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BFH ändert Rechtsprechung zu Unterhaltszahlungen im Ausland

Artikel vom: 02.09.2010

Bei Unterhaltszahlungen muss die Bedürftigkeit des Betroffenen konkret bestimmt werden. Das entschied nun der Bundesfinanzhof. Das Gericht änderte in dieser Hinsicht seine Rechtsprechung zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

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Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies sind zum Beispiel Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel und Eltern. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Betroffenen unterhaltsbedürftig sind. Diese Bedürftigkeit konnte bislang in einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt werden.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit jeweils konkret zu bestimmen ist (Az. VI R 29/09). Mögliche Enkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten demnach der Bedürftigkeit entgegenstehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.

Hingegen sei der Ehegattenunterhalt - anders als der Verwandtenunterhalt - auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet, wie das Gericht in einer weiteren Entscheidung urteilte (Az. VI R 5/09). In diesem Fall hatte der Steuerpflichtige seine nicht berufstätige Ehefrau, die mit den Kindern in Bosnien-Herzegowina lebt, unterstützt.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.09.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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