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Das häusliche Arbeitszimmer – wie verfahren jetzt die Finanzämter?

Artikel vom: 25.08.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass man unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder stärker von der Steuer absetzen kann. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert eine gesetzliche Neuregelung rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu schaffen.

Bis dahin erklären die meisten Finanzämter alle Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre ab 2007, die seit April 2009 ergangen sind, im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer automatisch für vorläufig. Dies gilt bis zur gesetzlichen Neuregelung auch für alle künftigen Bescheide. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Darauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hin.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit – das heißt, der Steuerpflichtige ist so gut wie nie außerhalb seines Arbeitszimmers tätig – ist nach wie vor ein unbegrenzter Abzug der entstanden Kosten möglich.

Bei Berufstätigen, die nur zum Teil von zu Hause arbeiten und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere bei Lehrern, die in der Schule keinen angemessenen Arbeitsplatz für Unterrichtsvorbereitungen und Korrekturarbeiten haben, der Fall.
Voraussetzung ist, dass sowohl die Nutzung des Arbeitszimmers als auch die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Sinnvoll ist es, eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, dass kein eigener Arbeitsplatz im Betrieb besteht, so die OFD Koblenz.

In allen anderen Fällen - auch wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblich oder beruflich Tätigkeit genutzt wird - ist weiterhin kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich.


(OFD Koblenz / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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