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Leiharbeitnehmer dürfen Verpflegungsmehraufwand geltend machen

Artikel vom: 25.08.2010

Ein Leiharbeitnehmer verfügt in aller Regel nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte - mit der Folge, dass er bei der Steuererklärung Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. So urteilte nun der Bundesfinanzhof. Das Gericht entschied dabei aber nur über kurzfristige Einsätze.

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Leiharbeitnehmer verfügen
typischerweise nicht über
eine regelmäßige Arbeitsstätte
(Foto: iStock.com / basketboy)
Im zugrunde liegenden Fall war ein Leiharbeitnehmer in einem Hafengebiet bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Angestellten verschiedenen anderen Betrieben im Hafen jeweils kurzfristig überließ. Aus diesem Grund setzte der Kläger bei seiner Steuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen an. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten es ab, diese Kosten anzuerkennen.

Anders der Bundesfinanzhof: Der Kläger sei seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgegangen (Az. VI R 35/08). Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.

Das Gericht ließ allerdings die Fragen offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Im Streitfall war der Kläger jeweils nur kurzfristig für verschiedene Kunden tätig.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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