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BFH ändert Rechtsprechung beim Kindergeld

Artikel vom: 25.08.2010

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung beim Kindergeld nicht aus. Das entschied nun der Bundesfinanzhof. Mit dem Urteil vollzieht das Gericht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung.

Ein Kind ist auch dann beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, wenn es während einer Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, der damit seine Rechtsprechung in dieser Hinsicht ändert (Az. III R 34/09).

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Bisher wurden Kinder in solchen Fällen für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt - mit der Begründung, es handele sich nicht um eine für eine Berufsausbildung typische Unterhaltssituation. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Zwar solle Kindergeld nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern Unterhaltsaufwendungen entstünden. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte jedoch nicht auf solche Unterhaltsleistungen angewiesen sei, hänge aber nicht von der finanziellen Situation im jeweiligen Monat ab. Vielmehr nehme der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte des Kinders den Jahresgrenzbetrag (derzeit 8.004 Euro im Kalenderjahr) nicht überstiegen, argumentierten die Richter. Dies sei unabhängig davon, ob diese Einkünfte aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit stammten.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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