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Artikel vom: 19.08.2010
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere rückwirkende Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes aus dem Jahr 1999 als verfassungswidrig eingestuft. Davon betroffen sind unter anderem die Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen sowie die Fünftel-Regelung für Abfindungen. Die geänderten Regelungen selbst beanstandeten die Karlsruher Richter nicht.
Bis 1998 unterlagen die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zwei Jahre lagen. Diese Spekulationsfrist verlängerte die damals neu angetretene rot-grüne Bundesregierung auf zehn Jahre: Mit dem Steuerentlastungsgesetz, das am 31. März 1999 verkündet wurde, galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999; sie bezog aber rückwirkend bereits erworbene Grundstücke mit ein, wenn sie 1999 oder später verkauft wurden.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun diesen Teil des Gesetzes für verfassungswidrig (Az. 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05). In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren entschieden die Richter, dass diese Fassung des Steuerentlastungsgesetzes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt. Zwar liege eine echte Rückwirkung nicht vor; trotzdem knüpfe die Fristverlängerung an einen zurückliegenden Sachverhalt an. Die Regelung sei daher in den Fällen nichtig, in denen nach vorher geltender Rechtslage der Wertzuwachs steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war.
Die Karlsruher Richter führten zur Begründung aus, dass eine solche Rückanknüpfung zwar nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es müsse aber eine Gesamtabwägung des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der Rechtsänderung vorgenommen werden und die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, sei für sich genommen kein Gemeinwohlinteresse, das den Vertrauensschutz überwinde.
Mit der gleichen Begründung erklärte das Bundesverfassungsgericht weitere Rückwirkungen aus dem Steuerentlastungsgesetz für verfassungswidrig. Davon betroffen ist unter anderem die rückwirkende Abschaffung des halben Steuersatzes für Abfindungen, den das Gesetz mit dem Wechsel zur Fünftel-Regelung vollzog (Az. 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06). Bei den Klägern in diesem Musterverfahren des Bunds der Steuerzahler wurden aufgrund der rückwirkenden neuen Vorschrift mehrere Tausend Euro Steuern nachgefordert. Ebenfalls verfassungswidrig ist laut Beschluss der Karlsruher Richter die Rückwirkung der neuen Vorschrift, wonach die Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen gesenkt wurde (Az. 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05).
In allen Fällen beanstandete das Gericht die neuen Regelungen an sich dagegen nicht.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
04.02.2012