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Keine AdV wegen Schlechterstellung von Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

Artikel vom: 24.08.2010

Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit an der Benachteiligung von Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer bestehen. Das hat jetzt der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden. Ob die Zweifel an sich berechtigt sind, ließ das Gericht offen.

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Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihrer ehemaligen Lebenspartnerin nach Beendigung der Lebenspartnerschaft eine Immobilie übertragen. Das Finanzamt setzte dafür Grunderwerbsteuer in Höhe von 827 Euro fest. Die Antragstellerin verlangte, die entsprechende Gesetzesvorschrift sinngemäß anzuwenden, wonach der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung steuerfrei ist.

Das Finanzgericht Münster entschied nun, dass eine Aussetzung der Vollziehung in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist (Az. 8 V 52/10 GrE). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Benachteiligung von Partnern gegenüber Ehegatten genügten dafür nicht. Ob diese verfassungsrechtlichen Zweifel tatsächlich bestehen, ließ der 8. Senat in seinem Beschluss offen.

(FG Münster / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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