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Artikel vom: 18.08.2010
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Umstand, ob ein Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, nicht zwingend ist für den Abzug der doppelten Haushaltsführung. Dieser Umstand sei zwar ein gewichtiges Indiz, aber keine unabdingbare Voraussetzung.
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BFH klärt wichtige Frage für die Anerkennung einer Doppelten Haushaltsführung. (Foto: iStock.com / nyul) |
Im zugrunde liegenden Fall machte der Kläger eine Wohnung am Arbeitsort geltend; seinen Haupthausstand hatte er im Haus der Eltern. Dort bewohnte er das Dachgeschoss, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung versuchte er ohne Erfolg von seiner Steuerlast abzuziehen. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalte. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteiligt.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück an das Finanzgericht. Die Münchner Richter begründeten ihr Urteil damit, dass grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt unterhalten könne. Nutze der Arbeitnehmer diese Wohnung unentgeltlich, so müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene zu behandeln sei. Hier sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, zwar ein Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
04.02.2012