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Erbschaftsteuervorschriften für Lebenspartnerschaften verfassungswidrig

Artikel vom: 17.08.2010

Die Benachteiligung homosexueller Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer gegenüber Ehepaaren verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Die Schlechterstellung lasse sich nicht durch den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach alter Fassung belastete eingetragene Lebenspartner wesentlich höher als Eheleute, zum einen durch einen wesentlich niedrigeren Freibetrag, zum anderen durch den Ausschluss vom Versorgungsfreibetrag. Auch nach der Reform des Erbschaftsteuerrechts blieben homosexuelle Lebenspartner insofern benachteiligt, als dass sie in Steuerklasse III eingestuft sind und damit die höchsten Steuersätze zahlen müssen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun, dass diese Schlechterstellung gegen das Grundgesetz verstößt (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07). Die zugrundeliegenden Fällen wurden zur neuerlichen Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

In der Begründung des Beschlusses argumentieren die Karlsruher Richter, dass die Privilegierung von Eheleuten nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie zu rechtfertigen ist. Eingetragene Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Sofern den Freibeträgen unterhaltsersetzende Funktionen zukomme, gelte dies auch für Lebenspartner. Genauso wenig finde sich ein Unterscheidungsgrund dafür, Lebenspartner mit den höchsten Steuersätzen zu belegen.

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung bereits die Pläne der Bundesregierung, mit dem Jahressteuergesetz 2010 Eheleute und Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht völlig gleichzustellen (STB Web berichtete). Allerdings müsse der Gesetzgeber auch für die betroffenen Altfälle eine Regelung treffen. Das Bundesverfassungsericht räumte dazu eine Frist bis zum Jahresende ein.

(BVerfG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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