Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

BMF legt Verfahrensweise für Arbeitszimmerabzug fest

Artikel vom: 13.08.2010

Das Bundesfinanzministerium hat auf die höchstrichterliche Entscheidung zur Arbeitszimmer-Frage reagiert. In bestimmten Fällen können Steuerpflichtige nun ihre Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro geltend machen. Dies zumindest solange, bis es eine gesetzliche Neuregelung gibt.

Anzeige


Das Bundesverfassungsgericht hat vor kurzem entschieden, dass die Vorschriften zur Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (STB Web berichtete). Verfassungswidrig sei mindestens die Bestimmung des Abzugsverbots für Aufwendungen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben festgelegt, wie in offenen Fällen zu verfahren ist (IV A 3 - S 0338/07/10010-03). Demnach ist die Finanzverwaltung gehalten, in den vorläufig ergangenen Steuerbescheiden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nichts zu veranlassen. Wenn Steuerpflichtige jedoch ausdrücklich beantragen, im Vorgriff auf die neuen Vorschriften Aufwendungen geltend zu machen, sollen diese anerkannt werden bis zu einem Betrag von 1.250 Euro. Diese vorübergehende Handhabung wird auch in den Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen - und gilt für die Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gleichermaßen soll verfahren werden mit Steuererklärungen, die jetzt erst eingereicht werden.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier zum Download.

(BMF / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten