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BFH: Verfahrenspfleger nicht gewerbesteuerpflichtig

Artikel vom: 18.08.2010

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung in puncto Gewerbesteuer für Verfahrenspfleger revidiert. An der früheren Einschätzung, dass Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft werden, hält das Gericht nicht mehr fest.

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Die Einkünfte von Verfahrenspflegern und berufsmäßigen Betreuern unterliegen nicht mehr der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Urteilen eine Kehrtwende vollzogen, was die Einstufung dieser Einkünfte von Rechtsanwälten anbetrifft (Az. VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Demnach sind die Einkünfte von Anwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit solche Tätigkeiten ausüben, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.

Die BFH-Richter waren der Ansicht, dass die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind, weil sie - ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele - durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt seien. Zu den in der Vorschrift genannten Arbeiten gehören zum Beispiel Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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