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Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise abgezogen werden

Artikel vom: 12.08.2010

Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste final sind. Nur dann können diese Verluste im Inland abgezogen werden. Dann tritt der Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats.

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Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte regelmäßig nicht mit steuerpfllichtigen positiven Einkünften im Inland ausgleichen. Nur dann, wenn diese Verluste "final" werden - im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können -, tritt der Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats.

Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Urteilen festgelegt, wann von einer solchen "Finalität" der Verluste gesprochen werden kann (Az. I R 100/09 und I R 107/09). Final seien die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen seien. Final seien sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, beispielsweise bei Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der ausländischen Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste nach Auffassung der BFH-Richter im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer in jenem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem die Finalität feststeht.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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