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BFH fordert Neuregelung der Einheitsbewertung von Grundvermögen

Artikel vom: 11.08.2010

Der Bundesfinanzhof hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Einheitsbewertung von Grundvermögen - jedenfalls für die Jahre seit 2007. In einem aktuellen Urteil weist der BFH darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer Neubewertung des Grundvermögens nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

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Die Einheitsbewertung des Grundvermögens muss nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) neu gestaltet werden. In einem Urteil stellten die Richter zwar klar, dass für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 die Einheitsbewertung verfassungsgemäß ist (Az. II R 60/08). Das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sei aber mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar.

Der BFH begründete diese Einschätzung damit, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 1964 nur dann sachgerecht ist, wenn der Zeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die seit über vier Jahrzehnten unveränderte Einheitsbewertung verfehle jedoch die Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt ausgeschlossen werde.

Verfassungsrechtlich geboten sei eine neue Hauptfeststellung insbesondere in den ostdeutschen Ländern, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Dieser Zustand könne nicht mehr mit Übergangsschwierigkeiten nach der Wiedervereinigung gerechtfertigt werden.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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