Artikel-Archiv:
Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »
Artikel vom: 11.08.2010
Der Bundesfinanzhof hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Einheitsbewertung von Grundvermögen - jedenfalls für die Jahre seit 2007. In einem aktuellen Urteil weist der BFH darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer Neubewertung des Grundvermögens nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.
![]() |
iStock.com |
Der BFH begründete diese Einschätzung damit, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 1964 nur dann sachgerecht ist, wenn der Zeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die seit über vier Jahrzehnten unveränderte Einheitsbewertung verfehle jedoch die Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt ausgeschlossen werde.
Verfassungsrechtlich geboten sei eine neue Hauptfeststellung insbesondere in den ostdeutschen Ländern, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Dieser Zustand könne nicht mehr mit Übergangsschwierigkeiten nach der Wiedervereinigung gerechtfertigt werden.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
04.02.2012