Datenübermittlung an den Hausarztverband verboten
Artikel vom: 06.08.2010
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein untersagt, von eingeschriebenen Hausärzten stammende Patientendaten weiterzugeben. Der Hausarztvertrag, der die Weitergabe der Patientendaten vorsieht, war zwischen der AOK und dem Hausärzteverband durch einen Schlichterspruch zustande gekommen.
Damit sind die im Hausärzteverband Schleswig-Holstein e. V. (HÄV SH) zusammengeschlossenen Hausärzte nicht mehr berechtigt, Abrechnungsdaten auf dem im Vertrag vorgesehenen elektronischen Weg zu übermitteln. Grund dieser Anordnung sei, dass die Hausärzte faktisch keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe von Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr hätten. Der Vertrag sieht vor, dass sich die Ärzte des HÄV SH als "Auftragsdatenverarbeiter" bedienen müssen, wenn sie von den für sie günstigen Hausarztabrechnungen Gebrauch machen wollen. Tatsächlich sind sie aber weder rechtlich noch faktisch in der Lage, die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber wahrzunehmen.
Rahmenvertrag rechtswidrig
An dem Rahmenvertrag, der das Verhältnis zwischen dem HÄV SH, Dienstleistern und den einzelnen Ärzten festlegt, sind Letztere überhaupt nicht beteiligt. Darin werden sie aber gezwungen, auf ihren Praxissystemen Software gemäß den Vorgaben des Hausärzteverbandes zu installieren, womit das Auftragsverhältnis geradezu auf den Kopf gestellt wird. Ihnen wird sogar vertraglich verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen, sodass sie faktisch keine vollständige Kontrolle mehr über die Daten auf ihrem System hätten. Damit würden sie nicht nur ihre Datenschutzpflichten verletzen, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht. Ein Auftragsverhältnis ist rechtlich zudem dadurch ausgeschlossen, dass der Hausärzteverband, der ausschließlich im Interesse und nach Weisung der einzelnen Ärzte die Daten verarbeiten sollte, ein eigenes Interesse an diesen Daten hat.
ULD bedauert Vorgehen
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) bedauerte in einer Pressemitteilung, zu diesem förmlichen Rechtsmittel greifen zu müssen. Das ULD habe allen Beteiligten, insbesondere den Vertretern des Hausärzteverbandes und dem für den Inhalt des Vertrages verantwortlichen Schlichter zeitlich weit im Vorfeld mehrfach klargemacht, dass die geplante Vorgehensweise bei der Abrechnung der Hausarztverträge rechtswidrig ist. Dies wurde aber bei der Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt. Das ULD betont in seiner Verfügung, dass eine datenschutzgerechte Abrechnung im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung möglich ist, diese Wege aber nicht gewählt worden seien.
Weiterführende Informationen:Den Text der Verfügung in wesentlichen Auszügen finden Sie
hier.
(ULD / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 06.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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