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Artikel vom: 06.08.2010
Eine Lehre muss grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Wer stattdessen einen Anlernvertrag schließt, muss wie ein normaler Angestellter entlohnt werden. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht bestärkte nun diese Rechtsauffassung. Es sei unzulässig, die Ausbildung in einem Anlernverhältnis vorzunehmen (Az. 3 AZR 317/08). Derartige Verträge seien insgesamt nichtig, würden sie trotzdem geschlossen, müssten sie entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wie ein Arbeitsverhältnis behandelt werden. Zu zahlen sei die dann übliche Vergütung, urteilten die Richter.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.08.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012