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Zum Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten

Artikel vom: 26.07.2010

In einem aktuellen Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arzt keinen Anspruch darauf hat, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen.

iStock.com / jsmith
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit abzugelten. Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen.

Gegen diese Regelung klagte ein an einem Klinikum beschäftigter Assistenzarzt. Er leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden, von denen entsprechend der tariflichen Regelung 90 % und damit neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt der Kläger Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Regelarbeitszeit des Klägers in vollem Umfang vergütet und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az. 6 AZR 78/09), dass der Arzt keinen Anspruch darauf hat, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der Freizeitausgleich könne auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Das Gesetz schreibe dem Krankenhaus nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung es sicherstellt, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

Erfolge der Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit, wird also bezahlte Freizeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit gewährt, sei der bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten entstehende tarifvertragliche Entgeltanspruch abgegolten.



(BAG / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.07.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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