Strenge Anforderungen an Steuerberater im Insolvenzverfahren
Artikel vom: 26.07.2010
Laut Steuerberatungsgesetz muss die zuständige Steuerberaterkammer gewöhnlich die Bestellung eines Steuerberaters widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist. In einer kürzlich vom BFH getroffenen Entscheidung ging es um die Frage, ob ein insolventer Steuerberater trotz Ankündigung der Restschuldbefreiung mit dem Widerruf seiner Bestellung rechnen muss.
Ein Vermögensverfall wird nach dem gesetzlichen Wortlaut u.a. dann vermutet, wenn über das Vermögen des Steuerberaters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Etwas anders gilt dann, wenn trotz des eingetretenen Vermögensverfalls die Interessen der Mandanten nicht gefährdet sind und die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall entkräftet werden kann. Das erfordert den Nachweis des Beraters, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 22.08.1995, Az. VII R 63/94, B
StBl. II 1995, 909).
In dem nun verhandelten Sachverhalt, ging es um die Frage, ob dieser Nachweis bereits dadurch erbracht wird, dass dem betreffenden Steuerberater die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden ist. Dies setzt nach der Entscheidung des BFH vom 20.04.2010 (Az. VII B 235/09) voraus, dass das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Ankündigung der Restschuldbefreiung bereits durch einen Beschluss des Insolvenzgerichtes aufgehoben worden ist. Dies erfolgt, nachdem das Vermögen des Steuerberaters verwertet und der Erlös an die Gläubiger ausbezahlt wurde.
Da beißt sich die Katze in den SchwanzIm zugrundeliegenden Sachverhalt widerrief die Steuerberaterkammer jedoch bereits nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestellung zum Steuerberater. Dieser berief sich darauf, dass aufgrund der bereits im laufenden Insolvenzverfahren angekündigten Restschuldbefreiung und der Freigabe seiner Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt sei.
Die BFH-Richter folgten dem jedoch nicht. Sie entschieden vielmehr, dass hier die angekündigte Restschuldbefreiung sowie die Freigabe der Tätigkeit überhaupt nichts besagen. Denn dabei handele es sich um mögliche Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens, dessen Eröffnung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gerade auslöst. Sie könnten daher nicht zugleich zur Widerlegung dieser Vermutung geeignet sein.
Anders ist das jedoch, wenn die Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens während der daran anschließenden Wohlverhaltensperiode angekündigt wird. Hier können die Vermögensverhältnisse des Schuldners normalerweise als geordnet angesehen werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2008 rechtskräftig entschieden (Az. 2 K 2084/08). Eine Ausnahme dazu gilt jedoch, wenn Anhaltspunkte für die Verletzung der Obliegenheiten durch den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode gemäß der Insolvenzordnung sprechen oder er wegen Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode
Zu den Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode gehört es:
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
- jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(STB Web)
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