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Zum Preisänderungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens

Artikel vom: 26.07.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei aktuellen Urteilen seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernimmt, uneingeschränkt wirksam ist.

Dieter Schütz / pixelio.de
Der BGH hat deutlich hervorgehoben, dass das Verhalten der Kunden, die nach Übersendung einer auf diesen einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas beziehen, ohne die Unbilligkeit Preiserhöhung in angemessener Zeit zu beanstanden, dahin auszulegen ist, dass die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage gestellt und ihr unter diesem Aspekt vom Kunden zugestimmt wird.

Die Kläger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum "Sondertarif S I" leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 01.09.2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 01.08.2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 01.02.2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kunden beantragten festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind.

Der BGH stellte klar, dass das Versorgungsunternehmen nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts zur Preisänderung befugt war, weil es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden, sondern um Sonderkunden handelt. Dies hat auch das Versorgungsunternehmen inzwischen klargestellt, nachdem es zunächst angenommen hatte, es handele sich um Tarifkunden. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat.


(BGH / STB Web)


 

02.09.2010

 
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