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Die Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

Artikel vom: 26.07.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Urteilen einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beigelegt.

In dem einen Fall hatte die inzwischen insolvente Schuldnerin, eine GmbH, bei der Bank ein Girokonto auf Guthabenbasis. Einen Tag nach seiner Bestimmung zum vorläufigen Insolvenzverwalter widersprach dieser am 9. Juli 2004 gegenüber der Bank allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen. Sachliche Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen lagen diesem Widerspruch nicht zugrunde. Die Bank buchte daraufhin die seit dem 1. Juni 2004 ausgeführten Lastschriften zurück, nicht jedoch die - streitgegenständlichen - Lastschriftbuchungen vom 1. bis 31. Mai i.H.v. über 80.000 Euro, darunter auch eine Steuerforderung.


Der Kreditwirtschaft steht es frei, abweichende Parteivereinbarung zu treffen

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Schuldnerin die Belastungsbuchungen auf ihrem Konto zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Insolvenzverwalters noch nicht genehmigt hatte, sodass die Bank auch noch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin wegen der von ihr ausgeführten Lastschriftzahlungen erworben hatte. Der BGH entschied dagegen, dass es der Kreditwirtschaft freisteht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen.

Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto von Anfang an wirksam. Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift, die das auf europäischer Ebene zum November 2009 neu eingeführte SEPA-Lastschriftverfahren zum Vorbild hätte, hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Das Recht des Zahlenden, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt.


Konkludente Genehmigung kann in Betracht kommen

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, je nach den Umständen des Einzelfalls eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen kann, wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht, er einen früheren Einzug jedoch bereits genehmigt hatte. Dies gilt vor allem dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird.

Dass die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung weiter gehend als bisher anerkannt wird, führt bereits zu einer gewissen Entspannung der derzeitigen Situation. Dazu trägt auch wesentlich bei, dass der BGH entschieden hat, der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen dürfe nicht mehr schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er müsse vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.


Prüfpflicht, ob durch die Lastschriften das pfändungsfreie "Schonvermögen" betroffen ist

In dem zweiten Fall verlangte eine Wohnungsbaugesellschaft Zahlung von drei Monatsmieten von der Treuhänderin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Schuldnerin hat von der Klägerin eine Wohnung angemietet. Die Mieten wurden von der Klägerin im Einziehungsermächtigungsverfahren eingezogen. Die Schuldnerin bezog Wohngeld. Unmittelbar nachdem die Beklagte zur Treuhänderin bestellt worden war, widersprach sie der Belastung des Schuldnerkontos mit den Mieten, die daraufhin zurückgebucht wurden.

Der BGH entschied, der Verwalter müsse vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen sei. Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn er auf ein Konto überwiesen wird. Dies gilt auch für Sozialleistungen. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen. Im vorliegenden Fall stammten die Lastschriften aus unpfändbaren Einkünften der Schuldnerin (Wohngeld), so dass die Beklagte den Belastungen nicht widersprechen konnte.

(BGH Urteile vom 20. Juli 2010, Az. XI ZR 236/07, IX ZR 37/09).



(BGH / STB Web)


 

02.09.2010

 
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