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Erbschaftsteuererklärung: Das Finanzamt an Kosten beteiligen

Artikel vom: 21.07.2010



Von RAin Susanne Christ, Köln*



Vor kurzem hatte der Bundesfinanzhof eine äußerst positive Nachricht für Mandanten: Steuerberatungskosten für das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung stellen demzufolge Nachlassverbindlichkeiten dar. Und diese dürfen vom Erbe abgezogen werden - zumindest in den Fällen, in denen Erbschaftsteuer zu zahlen ist.



RAin Susanne Christ
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung stellen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Nachlassverbindlichkeiten dar, die vom Erbe abgezogen werden dürfen (Az. II R 37/08). Zumindest in den Fällen, in denen Erbschaftsteuer zu zahlen ist, beteiligt sich das Finanzamt damit mittelbar an den Kosten der Steuerberatung.

Leider enthält das Urteil auch einige Wermutstropfen. Dies betrifft vor allem die Steuerberatungskosten für ein Rechtsbehelfsverfahren, das gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer eingeleitet wurde. Derartige Steuerberatungskosten gelteh als nicht abziehbare Nachlassverbindlichkeiten, da die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht abziehbar ist. Demzufolge, so argumentierte der BFH, sind auch die Steuerberatungskosten für Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage, Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs) nicht abzugsfähig. Denn es handele sich dabei um Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Abwehr von ihm zu entrichtender eigener - nicht abziehbarer - Erbschaftsteuer aufwende.

Man muss also zwischen Erklärungskosten und Rechtsbehelfskosten unterscheiden. Hierauf ist auch bei Erstellung der Honorarabrechnungen zu achten, um eine saubere Zuordnung der Kosten als abziehbar bzw. nicht abziehbar sicherzustellen.

Steuerberatungskosten Als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?
für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung Ja, abziehbar nach § 10 Abs. 5 Ziff. 3 ErbStG
die im Zusammenhang mit Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer entstehen Nein, die Aufwendungen entstehen zur Abwehr der vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer, die nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, sodass auch die Kosten für die Abwehr nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind


Trotz des Wermutstropfens enthält das Urteil noch einige erfreuliche Aspekte. So stellen insbesondere auch Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen, abziehbare Nachlassverbindlichkeiten dar. Nicht entscheidend ist, ob sich die Miterben heftig streiten oder friedlich eine Auseinandersetzung herbeiführen. In jedem Fall entstehen die Auseinandersetzungskosten im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses und sind deshalb nach §10 Abs. 5 Satz 3 ErbStG abziehbar.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und somit der Verteilung des Nachlasses stehen. Darauf sollten Mandanten, denen hohe Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung entstehen, hingewiesen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn auch Erbschaftsteuer zu zahlen ist. In der folgenden Tabelle sind alle vom BFH angesprochen Kosten in einer Übersicht aufgeführt:

Art der Nachlassverbindlichkeit Als Nachlassverbindlichkeit abziehbar:
Sachverständigengutachten über Wert Grundstücks Ja
Mit der Übertragung des Vermögens zusammenhängende Aufwendungen Ja
( bei Miterben: anteilige) Aufwendungen für Notar und Gericht für Umschreibung Grundvermögens Ja
Aufwendungen für anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Miterben bei Erbauseinandersetzung Ja
Bei etwaigem Rechtsstreit mit Miterben entstehenden Gerichtskosten Ja
Beratungskosten Erbschaftsteuererklärung Ja
Die vom Erwerber zu tragende eigene Erbschaftsteuer Nein
Rechtsverfolgungskosten gegenüber Erbschaftsteuerfestsetzungen Nein




* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer.


mailto:s.christ@netcologne.de


(STB Web)




 

02.09.2010

 
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