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Anspruch natürlicher Personen auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

Artikel vom: 13.07.2010



Der Bundesfinanzhof hat im September 2009 entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Dazu haben die obersten Finanzbehörden aktuell Stellung genommen. Eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke ist regelmäßig die Voraussetzung für ein unternehmerisches Tätigwerden. Deshalb kann ihre Erteilung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde, so die Richter. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden. Außerdem führt der BFH aus, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke sogar mittelbar aus dem Gesetz ergebe: Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Leistende zur Ausstellung einer Rechnung unter Angabe der ihm vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Umsatzsteuer-Identifiktionsnummer innerhalb von 6 Monaten verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann seinerseits sein Recht auf Vorsteuerabzug nur ausüben, wenn er eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.


Bundeseinheitliche Maßnahmen schaffen Klarheit


Das Bundesfinanzministerium, das das Urteil mit den obersten Finanzbehörden diskutiert hat, führt nun ergänzend zum Urteil aus, dass die Finanzbehörden bereits vor geraumer Zeit bundeseinheitlich Maßnahmen vereinbart haben, durch die eine umsatzsteuerliche Registrierung von nicht existenten Unternehmen verhindert werden soll. Diese gelten für natürliche Personen und Gesellschaften gleichermaßen. Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung werden auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Bestehen Zweifel an der Existenz des Unternehmens, sind weitere Maßnahmen - wie z. B. die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau - erforderlich. Demnach reicht die bloße Erklärung, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht aus. Zu den Missbrauchsfällen, in denen die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abzulehnen ist, gelten beispielsweise solche Fälle mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Leistungen zu Unrecht in Anspruch zu nehmen.

Das Finanzamt hat aber unter Beachtung des BFH-Urteils Anträge auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zeitnah und umfassend zu prüfen.




Weiterführende Information:
  • BFH-Urteil vom 23.09.2009 II R 66/07
  • BMF-Schreiben vom 1. Juli 2010 (Pdf)


(BMF / STB Web)




 

02.09.2010

 
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