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Haftung: 'Niemals mit dem Hinterzieher gemein machen'

Artikel vom: 21.07.2010



Der Bundesgerichtshof verpflichtete vor kurzem einen Steuerberater per Urteil dazu, einem Mandanten eine Geldstrafe zu erstatten. Der Mandant hatte einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung erhalten, weil er private als geschäftliche Ausgaben ausgegeben hatte. STB Web klärt die Folgen für die Steuerberatung im Gespräch mit Dr. Jörg Alvermann, Partner der Steueranwaltskanzlei Streck Mack Schwedhelm.



STB Web:
Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem geurteilt, dass ein Steuerberater, der unrichtige Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein kann, seinem Mandanten Geldstrafen zu ersetzen. Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für die normale Steuerberatung?

Dr. Jörg Alvermann
Jörg Alvermann:
Unabhängig davon, dass ich die Entscheidung in ihrer Begründung für angreifbar halte: Das Urteil erging zu einem Sonderfall, der nicht 1:1 auf das klassische Beratungsverhältnis übertragbar ist. Ich glaube nicht, dass es spürbare Auswirkungen auf das Steuermandat hat. Viel beunruhigender für die Beraterschaft ist die ausufernde Rechtsprechung zur Beraterhaftung an sich: Die Anforderungen an den steuerlichen Berater, dessen Hinweispflichten und Haftungsrisiken haben ein Maß erreicht, das schlichtweg unerfüllbar ist. Die Risiken und Nebenwirkungen des deutschen Steuerdschungels werden auf die Berater abgewälzt.

STB Web:
Können sich Mandanten jetzt stets darauf zurückziehen, dass für die (finanzielle) Bestrafung einer Steuerhinterziehung der Steuerberater aufkommt?

Jörg Alvermann:
Sicher nicht. Wer vorsätzlich oder leichtfertig Steuern hinterzieht, wer also positiv weiß oder grob fahrlässig verkennt, dass seine Steuererklärung falsch ist, der muss auch die Straffolgen selbst tragen. Ausnahmen sind aus meiner Sicht lediglich dann denkbar, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens allein auf einem Beraterfehler beruht, der dem Steuerpflichtigen strafrechtlich nicht zurechenbar ist. Aber auch in diesem Fall wird es in der Regel gelingen, das Strafverfahren gegn den Mandanten ohne Sanktion zur Einstellung zu bringen. Denkbar ist in dieser Konstellation allenfalls eine Haftung für die zusätzlichen Anwaltskosten, die für die erforderliche Verteidigung im Strafverfahren entstehen.

STB Web:
Wie können Steuerberater sich davor schützen, dass sie nicht wegen "fehlerhafter Beratung" auf Zahlung von Strafbefehlen ihrer Mandantschaft in Anspruch genommen werden?

Jörg Alvermann:
Das Risiko, für strafrechtliche Sanktionen des Mandanten in Anspruch genommen zu werden, halte ich für überschaubar. Viel gravierender und einschneidender ist die Gefahr, dass der Berater selbst zum Beschuldigten im Strafverfahren wird. Tathandlung der Steuerhinterziehung ist die wissentliche Verletzung steuerlicher Pflichten - und wo steuerliche Pflichten verletzt wurden, fällt der Blick des Ermittlers mitunter natürlich auch auf den steuerlichen Berater. Hat er geholfen? Was hat er gewusst? Die Ermittlungsbehörden sind in Deutschland - zu Recht - noch immer sehr zurückhaltend, den Berater in den Strafvorwurf miteinzubeziehen.

Die größte Gefahr für den Berater geht allerdings von dem Mandanten selbst aus: Wer plötzlich mit dem eigenen Fehlverhalten und dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird, wird in dieser Ausnahmesituation zumindest einmal darüber nachdenken, sich durch Verweis auf den Berater zu entlasten. Für den Berater gilt also als erste Vorsorgeregel: Sich niemals, wirklich niemals mit dem hinterziehenden Mandanten gemein machen.

STB Web:
Im vorliegenden Fall hatte der Mandant es nicht auf einen Prozess ankommen lassen wollen, der Vorsatz der Steuerhinterziehung blieb daher ohne gerichtliche Nachprüfung; wäre ihm von einem Gericht Vorsatz bescheinigt worden, hätte er nach Ansicht von Experten keine Möglichkeit gehabt, den Steuerberater heranzuziehen. Ist ein solches Vorgehen gewissermaßen ein Freifahrtschein für Steuersünder?


Jörg Alvermann:
Nein. Derjenige, der ernstlich eine strafrechtliche Sanktion auf den Berater abwälzen will, trägt die Beweislast. Er muss sein fehlendes Verschulden plausibel darlegen. Er wird ein Zivilgericht davon überzeugen müssen, dass er nur durch das Fehlverhalten seines Beraters mit einem Strafverfahren konfrontiert wurde. Dies wird nur im Ausnahmefall gelingen.

STB Web:
Wie können Steuerberater verhindern, dass es überhaupt soweit kommt?

Jörg Alvermann:
Klarheit gegenüber dem Mandanten: Steuererklärungen vor ihrer Abgabe dem Mandanten - ggf. mit Fragenkatalog - übersenden. Richtigkeits- und Vollständigkeitsbescheinigungen des Mandanten hinsichtlich der beim Berater eingereichten Belege und Angaben. Und vor allem die klare Ansage: Die Beratung kann nur innerhalb der Grenzen des Gesetzes erfolgen. Erhält der Berater die positive Kenntis, dass sein Mandant steuerpflichtige Einkünfte gegenüber der Finanzbehörde verschweigt, muss er den Mandanten vor die Wahl stellen: Bereinigung oder Mandatsniederlegung. Insbesondere bei guten Mandaten ist dies keine angenehme Situation. Daher tut der steuerliche Berater vereinzelt gut daran, sein Nichtwissen zu bewahren. Wer einen Verdacht hat, sollte gut abwägen, ob er die Selbstanzeigeberatung selbst durchführen möchte. Entscheidet sich der Mandant gegen die Nacherklärung, sitzt der Berater mit seiner nun erworbenen Kenntnis in der Haftungsfalle.

STB Web:
Welche Haftungsgefahren ergeben sich für Berater bei der aktuellen Welle von Selbstanzeigen?


Jörg Alvermann:
Gefahrenquelle ist zum einen die nicht vollständige Selbstanzeige. Werden nicht sämtliche hinterzogenen Einkünfte nacherklärt, ist die Strafbefreiung gefährdet. Dies wiederum kann und wird dem die Selbstanzeige begleitenden Berater angelastet werden. Risiken liegen hier vor allem darin, dass neben den Kapitaleinkünften weitere Einkunftsarten oder Steuern vergessen werden: Erbschaften, Schenkungen, steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte, steuerpflichtige Herkunft des Auslandsvermögens. Ein weiteres Risiko liegt in der Tatsache begründet, dass Selbstanzeigen einerseits oft unter hohem Zeitdruck stehen, andererseits die Zusammenstellung aussagefähiger Bankunterlagen - gerade aus der Schweiz - mitunter Monate dauern kann. Der Berater ist zur gestuften Selbstanzeige gezwungen, will er nicht in das Risiko einer zwischenzeitlich eintretenden Sperre geraten. Solche gestuften Selbstanzeigen wollen aber - wie die jüngste BGH-Rechtsprechung wieder zeigt - gelernt sein.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs finden Sie hier als pdf-Datei zum Download.


(STB Web)




 

02.09.2010

 
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