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Artikel vom: 30.06.2010
Von Ass. jur. Harald Büring
Ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin darf normalerweise keine Rechtsberatung vornehmen. Anders ist das lediglich, wenn ein hinreichender Zusammenhang zu einer Steuerberatung besteht. Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst damit beschäftigt, inwieweit dieser bei der Beratung eines GmbH-Gesellschafters im Gesellschaftsrecht gegeben ist.
Wer eine geschäftsmäßige Rechtsberatung erteilen darf, das ist seit dem 01.01.2008 im so genannten Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) geregelt. Steuerberater dürfen nach § 5 Abs. 1 RDG nur dann in anderen Gebieten als dem Steuerrecht tätig sein, soweit die erbrachte Beratung als Nebenleistung zu ihrem Berufsbild gehört. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Zusammenhang zu Ihrer eigentlichen Tätigkeit besteht.
Verstößt ein Steuerberater hiergegen, kann das für ihn mir schwerwiegenden Folgen verbunden sein. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die nach der Vorschrift von § 160 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden kann. Darüber hinaus können gegen ihn unter Umständen auch berufsrechtliche Sanktionen verhängt werden. Aufgrund der mit einem Verstoß verbundenen Nichtigkeit des Beratungsvertrages gemäß § 134 BGB kann der Steuerberater von seinem Mandanten gewöhnlich kein Honorar verlangen. Am schlimmsten ist für den Steuerberater jedoch, dass hier in der Regel die Berufshaftpflichtversicherung nicht einspringt.
Im Sachverhalt des vom BGH entschiedenen Falls wollte ein GmbH-Gesellschafter von seinem Steuerberater erfahren, ob eine Einlage ohne Erleiden von Haftungsnachteilen von der GmbH an die allein tätige GmbH & Co. KG weiter überwiesen werden kann. Dieser bejahte dies unzutreffenderweise, woraufhin ihn der Mandant auf Schadensersatz verklagte.
Der BGH stellte in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az. IX ZR 238/07) fest, dass der Steuerberater eine unzulässige Rechtsberatung ausgeübt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die zu klärende gesellschaftsrechtliche Haftungsfrage in keinem Zusammenhang mit der durchgeführten Steuerberatung – vor allem im Hinblick auf Bilanzierungsarbeiten - gestanden habe.
Die Folge ist, dass der Beratungsvertrag nichtig ist - und ein Schadensersatzanspruch des Mandanten aus § 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn der Mandant bei einer ordnungsgemäßen Beratung anders gehandelt hätte. Um diesbezüglich den Sachverhalt zu klären, verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht - als der so genannten Tatsacheninstanz - zurück.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012