FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten
Artikel vom: 27.06.2010
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz können Strafverteidigungskosten allenfalls dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte. Zur Beurteilung müsse ein strenger Maßstab angelegt werden.
Im Streitfall ist der Kläger wegen Vorteilsannahme zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil er sich während eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt von einem Unternehmer eine spätere Anstellung zusagen ließ.
Einen steuerlicher Abzug seiner Strafverteidigungskosen ließ das FG Rheinland-Pfalz jedoch nicht zu. Das Steuerrecht sei zwar grundsätzlich wertneutral. Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen. Ein beruflicher Zusammenhang bestehe allerdings nur, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Diese Voraussetzung sahen die Richter unter Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabs im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die dem Kläger zur Last gelegte Tat der Vorteilsannahme liege nicht mehr im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung bei der Treuhandanstalt. Es habe selbstredend nicht zu seinen Pflichten gehört, sich Vorteile für künftige Diensthandlungen versprechen bzw. gewähren zu lassen.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden (Urteil vom 15.04.2010, Az.: 4 K 2699/06).
(FG Rheinl.-Pfalz / STB Web)
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