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Keine Aussetzung der Vollziehung für Solidaritätszuschlag

Artikel vom: 23.06.2010

Das Niedersächsische Finanzgericht hat es abgelehnt, wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit des Solis vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Damit gibt es keine Aussetzung der Vollziehung für den Solidaritätszuschlag.

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Der 12. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts gewährt keinen vorläufigen Rechtsschutz und damit keine Aussetzung der Vollziehung für den Solidaritätszuschlag (Az. 12 V 58/10). Der Beschluss wurde damit begründet, dass eine solche Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte hätte, der Eingriff für die Antragssteller jedoch nur sehr gering sei.

Zudem habe bislang lediglich der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig gehalten (STB Web berichtete). Andere Finanzgerichte sowie der Bundesfinanzhof seien zu einer anderen Einschätzung gekommen. Darüber hinaus werde das Bundesverfassungsgericht - sollte es den Zuschlag für verfassungswidrig halten - sicherlich zunächst eine befristete Fortgeltungsregelung treffen.

Das Gericht ließ die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu; ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

(FG Niedersachsen / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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