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Artikel vom: 23.06.2010
Ein Steuerpflichtiger, der vom Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft erhalten hat, hat keinen Anspruch auf eine Rechnung. Das entschied jüngst das Finanzgericht München.
Seit 2007 sind verbindliche Auskünfte des Finanzamts gebührenpflichtig. Der betroffene Steuerpflichtige erhält für solche Auskünfte einen Gebührenbescheid. Dass er darüber hinaus jedoch keinen Anspruch auf eine gesonderte Rechnung oder einen Umsatzsteuerausweis im Gebührenbescheid hat, entschied nun das Finanzgericht München (Az. 3 K 3055/07).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Finanzamt in diesen Fällen auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen handelt und deswegen nicht unternehmerisch tätig ist. Eine verbindliche Auskunft entfalte rechtliche Bindungswirkung im Besteuerungsverfahren und stehe damit in unmittelbaren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Besteuerungsverfahren. Darüber hinaus stelle eine verbindliche Auskunft kein Gutachten dar, vielmehr müsse der Steuerpflichtige selbst zunächst beurteilen, wie sich der Sachverhalt darstelle.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012