Veräußerung von Anlagevermögen kann der Differenzbesteuerung unterliegen
Artikel vom: 15.06.2010
Nach Ansicht des FG Münster ist die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert.
Im Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw veräußerte er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an. Da der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt behandelte den Verkauf dagegen als umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Der persönliche Anwendungsbereich des § 25a UStG sei nicht eröffnet. Der Kläger sei kein "Wiederverkäufer". Er handele nicht gewerbsmäßig und regelmäßig mit Fahrzeugen.
Das FG Münster teilte die Auffassung des Finanzamts nicht. Der Kläger handele - wie von § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vorausgesetzt - gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen und sei demnach Wiederverkäufer. Zwar müsse der Anwendungsbereich der Vorschrift bei EU-richtlinienkonformer Auslegung auf den Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen beschränkt werden. Allerdings sei es nicht notwendig, dass der Handel mit Gebrauchtgegenständen gerade die typische Kerntätigkeit des Unternehmers darstelle. Es genüge, wenn der Unternehmer - wie im Streitfall - im Rahmen seines Geschäftsbetriebs an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenstände handele (Urteil vom 18. Mai 2010, Az. 15 K 4411/06 U).
(FG Münster / STB Web)
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