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Doktortitel kann auch ohne fachlichen Zusatz geführt werden

Artikel vom: 14.06.2010

Darf ein Steuerberater einen slowenischen Doktortitel, den er ohne großen zeitlichen Einsatz erworben hat, als "Dr." ohne fachlichen Zusatz neben seiner Berufsbezeichnung führen? Oder handelt er dadurch wettbewerbswidrig? Diese Frage hatte vor kurzem das Landgericht Kiel zu klären.

Von Ass. jur. Harald Büring

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Wer als Steuerberater den Doktortitel erworben hat, darf diesen auch dann neben seiner Berufsbezeichnung ohne fachlichen Zusatz angeben, wenn es sich um einen ausländischen Doktortitel light handelt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel (Az. 14 O 70/09).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Steuerberater eine Doktorprüfung in der Fachrichtung "Management, Spezialisierung: Finanzmanagement und Dienstleistungen im Finanzwesen" an einer slowenischen Universität abgelegt. Dafür war ihm der akademischen Grad "doktor filozofie" (Abkürzung: "PhDr.") verliehen worden. Daraufhin gab er seinen Doktortitel als "Dr." ohne Angabe der Fachrichtung neben seiner Berufsbezeichnung an. Hiergegen wandte sich ein Wettbewerbsverein. Dieser vertrat den Standpunkt, dass der Steuerberater damit eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um einen kleinen Doktortitel handele, der bereits in ein bis zwei Semestern zu erhalten und lediglich mit einem deutschen Diplom vergleichbar sei.

Das Landgericht Kiel wies die Unterlassungsklage des Verbandes ab. Eine Irreführung der Mandanten sahen die Richter nicht gegeben. Denn dem durchschnittlichen Verbraucher sei es normalerweise gleichgültig, ob der Doktortitel in Deutschland oder im Ausland erworben und in welchem Fachbereich er abgelegt worden sei. Der Verbraucher gehe deshalb nicht von einer höheren fachlichen Qualifikation des Steuerberaters aus.

Darüber hinaus sei es heutzutage üblich, dass auch an ausländischen Universitäten promoviert wird. Selbst in Deutschland seien die Anforderungen an einen Doktoranden sehr unterschiedlich. Was genau verlangt werde, hänge von der Promotionsordnung der jeweiligen Hochschule ab. Überdies sei zu bedenken, dass Doktortitel in zwei Bundesländern ohne Fachbezeichnung geführt werden dürfen. Bereits hieraus ergebe sich, dass das Weglassen gewöhnlich nicht zu einer Täuschung bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher führen kann.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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