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Bewerber abgelehnt: Anspruch auf Antworten?

Artikel vom: 31.05.2010

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob ein abgelehnter Bewerber einen Auskunftsanspruch hat. Hintergrund der Auslegungsfrage sind die einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts.

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Im zugrundeliegenden Fall hatte die in Russland geborene Klägerin sich auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben - ohne Erfolg. Ob ein anderer Bewerber eingestellt worden war und welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren, erfuhr sie vom Unternehmen nicht. Die Klägerin machte nun geltend, sie habe die Voraussetzungen für den Arbeitsplatz erfüllt und sei aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht genommen worden. Dies verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Bundesarbeitsgericht will nun vom Europäischen Gerichtshof klären lassen, ob das Gemeinschaftsrecht einen solchen Auskunftsanspruch gebietet (Az. 8 AZR 287/08). Denn die Klägerin habe keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten ließen. Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen das beklagte Unternehmen sah das Bundesarbeitsgericht nach nationalem Recht daher nicht. Ob dieses in Form des AGG den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts entspricht, wird nun der Europäische Gerichtshof klären.


(BAG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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