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Zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeberbegriff eines Landkreises

Artikel vom: 12.05.2010

Ist ein Landkreis zu 40% Gesellschafter einer Wertstoffe sammelnden GmbH, so ist er jedenfalls insoweit nicht Arbeitgeber, als seine Arbeitnehmer nebenberuflich in einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Daher kann vom Landkreis auch keine Lohnsteuer nachgefordert werden, die auf diese nebenberuflichen Arbeitslöhne entfällt.

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Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2010 (Az.: 6 K 68/07) hervor.

Um unnötig hohe Personalkosten zu vermeiden, hatte sich die GmbH mittels Arbeitnehmerüberlassungsvertrags geeignetes Personal des Landkreises in pauschalem Umfang zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeliehen und entsprechenden Kostenersatz geleistet. Den hierauf entfallenden Arbeitslohn bezahlte der Landkreis an die Arbeitnehmer aus. Nachdem die vereinbarte Arbeitszeit der ausgeliehenen Arbeitnehmer zur Erledigung der bei der GmbH angefallenen Arbeit nicht mehr ausgereicht hatte und der Landkreis keine weiteren Zeitkontingente vergab, schloss die GmbH mit einigen der ausgeliehenen Arbeitnehmer separate Arbeitsverträge (geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) ab, in denen die gleiche inhaltliche Tätigkeit wie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt wurde.

Trotz Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse können die Zahlungen der GmbH an die Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichts wirtschaftlich nicht als Frucht derer Dienstleistungen für den Landkreis betrachtet werden, weil diese Zahlungen auf separat geschlossenen, zivilrechtlich wirksamen Arbeitsverträgen beruhen und damit auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH und den Arbeitnehmern.


(FG Bad.-Württ. / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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