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Streit um Apotheken-Abschlag vorläufig entschieden

Artikel vom: 11.05.2010

Deutscher Apothekerverband e.V. obsiegt im Streit um die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches zum Apotheken-Abschlag für das Jahr 2009.

Apotheken müssen beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln einen Abschlag je Arzneimittel an die Krankenkassen zahlen. Dieser war vom Gesetzgeber auf 2,30 Euro festgesetzt worden, verbunden mit der Maßgabe, dass der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisation der Apotheker (DAV) die Höhe des Abschlags ab dem Jahr 2009 vertraglich anpassen.

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Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass auch die Apotheken vor dem Hintergrund überproportionaler Ausgabenzuwächse im Arzneimittelbereich einen angemessenen Beitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Gesetzlichen Krankenversicherung leisten.

Die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und -abrechnung, bestehend aus Vertretern des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und DAV, hat den Apotheken-Abschlag für das Jahr 2009 von 2,30 Euro auf 1,75 Euro herabgesetzt. Die Einberufung der Schiedsstelle war wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen zwischen den beteiligten Verbänden notwendig geworden. Gegen den Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben (dort anhängig zu S 73 KR 135/10), die aufschiebende Wirkung entfaltet.

Damit die Apotheker bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage vorläufig den herabgesetzten Abschlag von 1,75 Euro für das Jahr 2009 zu Grunde legen können, beantragte der DAV im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches. Mit seinem Antrag hatte der DAV vor dem Sozialgericht Berlin jedoch keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin jedoch mit Beschluss vom 5. Mai 2010 geändert und die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches angeordnet (L 1 KR 51/10 B ER).

Nach Auffassung des erkennenden Senats habe die Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den Schiedsspruch nur geringe Erfolgsaussichten, so dass der Schiedsspruch sofort vollzogen werden könne. Wie das Bundessozialgericht bereits zum Schiedsamt in Kassenarztsachen ausgeführt habe, obliege es der Schiedsstelle, einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Dafür sei ihr ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Entscheidung der Schiedsstelle unterliege daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt falsch ermittelt oder ihren Gestaltungsspielraum überschritten habe.


(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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