Streit um Apotheken-Abschlag vorläufig entschieden
Artikel vom: 11.05.2010
Deutscher Apothekerverband e.V. obsiegt im Streit um die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches zum Apotheken-Abschlag für das Jahr 2009.Apotheken müssen beim Verkauf von
verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln einen Abschlag je Arzneimittel an die Krankenkassen
zahlen. Dieser war vom Gesetzgeber auf 2,30 Euro festgesetzt worden, verbunden mit
der Maßgabe, dass der
GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisation der
Apotheker (DAV) die Höhe des Abschlags ab dem Jahr 2009 vertraglich anpassen.
Mit
der Regelung soll sichergestellt werden, dass auch die Apotheken vor dem
Hintergrund überproportionaler Ausgabenzuwächse im Arzneimittelbereich einen
angemessenen Beitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Gesetzlichen
Krankenversicherung leisten.
Die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und -abrechnung, bestehend aus Vertretern des
GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und DAV, hat den Apotheken-Abschlag für das Jahr 2009 von 2,30 Euro auf 1,75 Euro herabgesetzt. Die Einberufung der Schiedsstelle war wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen zwischen den beteiligten Verbänden notwendig geworden. Gegen den Schiedsspruch hat der
GKV-Spitzenverband vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben (dort anhängig zu S 73 KR 135/10), die aufschiebende Wirkung entfaltet.
Damit die Apotheker bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage vorläufig den herabgesetzten Abschlag von 1,75 Euro für das Jahr 2009 zu Grunde legen können, beantragte der DAV im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches. Mit seinem Antrag hatte der DAV vor dem Sozialgericht Berlin jedoch keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin jedoch mit Beschluss vom 5. Mai 2010 geändert und die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches angeordnet (L 1 KR 51/10 B ER).
Nach Auffassung des erkennenden Senats habe die Klage des
GKV-Spitzenverbandes gegen den Schiedsspruch nur geringe Erfolgsaussichten, so dass der Schiedsspruch sofort vollzogen werden könne. Wie das Bundessozialgericht bereits zum Schiedsamt in Kassenarztsachen ausgeführt habe, obliege es der Schiedsstelle, einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Dafür sei ihr ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Entscheidung der Schiedsstelle unterliege daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt falsch ermittelt oder ihren Gestaltungsspielraum überschritten habe.
(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 11.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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