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BGH zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem Grundstück

Artikel vom: 10.05.2010

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Nach einem Urteil des BGH müssen Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, eine der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem Grundstück grundsätzlich dulden. Sie dürfen das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen, vorrangig den öffentlichen Straßenraum in Anspruch zu nehmen.

In dem vorliegenden Fall waren die Kläger Eigentümer eines Grundstücks, das von einem örtlichen Stromversorgungsunternehmen mit Elektrizität versorgt wird. Das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel wurde nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von rund 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen verlegt. Die Kläger verlangten die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 223/09, dass die Kläger als Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitungen verlangen können. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) ausgeschlossen, da die Kläger als Stromanschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV (am 08.11.2006 ersetzt durch § 12 NAV) verpflichtet waren, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen. Ist – wie im entschiedenen Fall – die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat. Auch aus etwaigen Ansprüchen des Versorgungsunternehmens auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum folgt nicht, dass die hier gewählte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger ermessensfehlerhaft war.


(BGH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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