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Verlängerung mit Folgen: Neue Kostenregelungen bei der Sondervorauszahlung

Artikel vom: 30.04.2010

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Von WP/StB Eugen Jakoby*


Jahrzehnte herrschte Ruhe bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die vor allem eines bewirken sollte: den Unternehmen einen Monat länger Zeit für die Bewältigung der mit der Umsatzsteuervoranmeldung verbundenen Verwaltungsaufgaben einzuräumen. Nun wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2008 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für die Finanzverwaltung bindend, das diese Entlastung in eine zusätzliche Belastung verkehrt. Die trifft vor allem mittelständische Unternehmen.


Das Problem: Das Gros der Unternehmer ist zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Mit einer so genannten Dauerfristverlängerung müssen sie diese nicht schon spätestens zehn Tage nach dem Monatsende abgeben, sondern haben einen Monat länger Zeit. Zum Ausgleich verlangen die Finanzämter eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres, die jeweils am Jahresanfang zu leisten ist.

Die Sondervorauszahlung wird dann beim letzten Voranmeldezeitraum des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres mit der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Vorauszahlung verrechnet. Am 16.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings entschieden, dass ein nicht verbrauchter Betrag der Sondervorauszahlung nicht sofort zu erstatten ist, sondern mit der Jahressteuer verrechnet werden muss.

Zum einen verlängert sich damit der Zeitraum bis zur Erstattung solange, bis die komplette Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt vorliegt und von diesem bearbeitet wurde. Zum anderen trifft dies Unternehmer immer dann besonders hart, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit während des Kalenderjahres beenden, unterjährig auf die Dauerfristverlängerung verzichten oder das Finanzamt diese unterjährig widerruft. Dies ist für die betroffenen Unternehmen eine kostenintensive, zusätzliche Belastung.

Bindend wurde die BFH-Entscheidung durch ihre Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II. 2010. Vor diesem Hintergrund bleibt der Finanzverwaltung kein Spielraum mehr für die bisherige Verwaltungspraxis. Prompt präsentierte das Finanzministerium Brandenburg am 24.02.2010 einen entsprechenden Erlass, mit dem es die Anwendung der Entscheidung sicherstellt (Az. 31-S 7348-1/09). Steuerberater sollten ihre Mandanten mobilisieren, über die Verbände und politischen Organisationen, in denen sie aktiv sind, auf eine Rückkehr zur bisherigen Regelung hinzuwirken.



* Hinweise zum Autor:

Eugen Jakoby ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Sozietät Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. Die fachübergreifende bietet ein umfassendes Dienstleistungsangebot in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und Rechtsberatung. Die Sozietät berät bundesweit und international.

E-Mail: eugen.jakoby@jakoby-baumhof.de
Internet: http://www.jakoby-baumhof.de




(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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