Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Gesundheitsbehörden dürfen Ärzten finanzielle Anreize für die Verordnung bestimmter Arzneimittel setzen

Artikel vom: 25.04.2010

Staatliche Behörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. April 2010 hervor. Die Behörden müssen jedoch sicherstellen, dass die entsprechende Regelung auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, und insbesondere die ihr zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen öffentlich machen.

Anzeige


istockphoto.com
Die Richtlinie über Humanarzneimittel verbietet es, im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei Ärzten oder Apothekern diesen finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen. In seinem Urteil Tag stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Verbot hauptsächlich die Verkaufsförderungsmaßnahmen der Pharmaindustrie betrifft und darauf abzielt, Verkaufsförderungspraktiken zu verhindern, die geeignet sind, bei Ärzten ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung von Arzneimitteln zu wecken.

Es gelte dagegen nicht für die nationalen Behörden, die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständig und selbst damit betraut sind, für die Anwendung der Richtlinie zu sorgen und die Handlungsprioritäten der Gesundheitspolitik festzulegen, insbesondere bezüglich der Begrenzung der öffentlichen Ausgaben für diese Politik. Ein Erwerbszweck oder kaufmännischer Zweck - und damit kommerzielle Verkaufsförderung für Arzneimittel - werde dabei nicht verfolgt. Zudem sei bei dieser Regelung keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erkennbar, da der therapeutische Nutzen der bevorzugten Arzneimittel von den staatlichen Behörden ständig kontrolliert werde. Die Objektivität der verschreibenden Ärzte werde dadurch nicht beeinträchtigt.

Die staatlichen Behörden seien jedoch verpflichtet, der Pharmaindustrie Informationen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die fragliche Regelung auf objektiven Kriterien beruht und inländische Arzneimittel und solche aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden. Außerdem müssten die Behörden diese Regelung öffentlich machen und der Pharmaindustrie die Bewertungen zur Verfügung stellen, anhand deren die therapeutische Gleichwertigkeit der verfügbaren Wirkstoffe, die zu derselben, unter diese Regelung fallenden therapeutischen Klasse gehören, festgestellt wird.

Im vorliegenden Fall ging es hauptsächlich um die Verschreibung von Statinen, d. h. Wirkstoffen, die zur Senkung des Cholesterins eingesetzt werden. Um die öffentlichen Ausgaben für Arzneimittel zu senken, haben die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständigen nationalen Behörden in England und Wales finanzielle Anreize geschaffen, um die Ärzte dazu zu bewegen, ihren Patienten Arzneimittel zu verschreiben, die preisgünstiger sind als andere Arzneimittel derselben therapeutischen Klasse.



(EuGH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten