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Kein Erlass von Erbschaftsteuer aufgrund einer Insolvenz

Artikel vom: 21.04.2010

Die Erbschaftsteuer wird nicht erlassen, wenn Betriebsvermögen binnen fünf Jahren nach dem Erbfall wegen Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Vergünstigungen nur für den Fall gewährt werden, wenn der Betrieb fortgeführt wird.

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Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Kann er dies nicht, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Betrieb in der Folge aufgegeben oder verkauft wird, muss er die anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Az. II R 25/08). Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen verursacht hat. Die Erbschaftsteuer könne demzufolge nicht erlassen werden.


(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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