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Neue Informationspflichten für Steuerberater im Überblick

Artikel vom: 21.04.2010

Mit der neuen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung wird die europäische Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Pflichten, die sich daraus auch für Steuerberater ergeben, gehen zum Teil über die bestehende Impressumspflicht hinaus.

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Im Mai wird die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft treten. Für Dienstleister und damit auch für Steuerberater hat das Veröffentlichungspflichten zur Folge, die nur zum Teil über das Telemediengesetz gedeckt sind. Dieses sieht schon jetzt die Impressumspflicht vor, wenn der Unternehmer eine Homepage betreibt. Zu den Angaben, die der Steuerberater ab Mai von sich aus machen muss, gehören

  • Vor- und Familiennamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften die Firma unter Angabe der Rechtsform
  • Anschrift der Kanzlei, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse
  • bei Partnerschaftsgesellschaften Registergericht und Registernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn vorhanden
  • Name und Anschrift der Kammer, die die gesetzliche Berufsbezeichnung verliehen hat
  • die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die verwendeten Vertragsklauseln
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (Name, Anschrift des Versicherers sowie räumlicher Geltungsbereich der Versicherung)
  • im Vorhinein festgelegte Preise (etwa für eine Existenzgründungsberatung).

Diese Pflichtangaben müssen dem Mandanten vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bekanntgegeben werden - etwa in Form einer Kanzleibroschüre, per E-Mail oder über die Homepage. Dafür muss der Mandant aber die Internetadresse des Steuerberaters kennen.

Nur auf Anfrage müssen Steuerberater folgende Informationen herausgeben:

  • Verweis auf berufsrechtliche Regelungen.
    Hier kann auf die Homepage der Bundessteuerberaterkammer (Rubrik "Ihr Steuerberater/Berufsrecht") oder auf das entsprechende Menü auf den Internetseiten des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) verwiesen werden.
  • Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und berufliche Gemeinschaften - und über Maßnahmen, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
    Dazu kann der Hinweis gehören, dass bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Sache das Einverständnis der Auftraggeber eingeholt wird.
  • Verhaltenskodex, dem sich der Steuerberater unterworfen hat.
    Hier muss außerdem die Adresse, wo dieser Kodex elektronisch abgerufen werden kann, angegeben werden sowie die Sprachen, in denen dieser vorliegt.
  • Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren.
    Hier reicht der Hinweis, dass die zuständige Kammer auf Antrag ein Vermittlungsverfahren in Gang setzt.
  • Informationen über Gebührenordnung.
    Auch hier kann auf die Homepage der Bundesssteuerberaterkammer verwiesen werden; dort befinden sich im Menü "Ihr Steuerberater / Vergütung" weitere Informationen darüber, wie Gebühren berechnet werden.

Ein Verstoß gegen die neue Verordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen das weiterhin geltende Telemediengesetz sogar mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Außerdem drohen Abmahnungen, falls Dienstleister sich nicht an die neuen Informationspflichten halten.

Hier finden Sie außerdem eine Arbeitshilfe des DStV zur neuen Verordnung.

(BStBK / DStV / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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