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BMF-Schreiben zu Spenden im EU-Ausland

Artikel vom: 16.04.2010

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben erklärt, dass die Urteile vom Europäischen Gerichtshof und Bundesfinanzhof bezüglich Spenden im EU-Ausland in allen Fällen angewandt werden. Dies gelte bis zu einer gesetzlichen Neuregelung.

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Hintergrund des BMF-Schreibens sind ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs in der Rechtssache "Persche" (Az. C-318/07 und X R 46/05). Demnach unterliegen Spenden an Einrichtungen in einem anderen Mitgliedsstaat den Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr. Regelungen, wonach nur Spenden an inländische Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, stehen diesen EU-Vorschriften entgegen.

Diese Urteile werden nun laut BMF-Schreiben in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen angewendet (IV C 4 - S 2223/07/0005). Dies gelte, bis eine gesetzliche Neuregelung verkündet werde. Weiter heißt es, dass die Urteile ausschließlich Spenden in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum betreffen. Wie die Nachweise erbracht werden können, der zum Spendenabzug berechtigt, wird ein weiteres BMF-Schreiben regeln.

(BMF / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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