Artikel-Archiv:
Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »
Artikel vom: 12.04.2010
Das europäische Vergaberecht muss von Kommunen bei Immobiliengeschäften nicht angewendet werden, wenn öffentliche Stellen selbst kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Projekt verfolgen. Das hat der Europäische Gerichtshof jüngst in einem Urteil für Recht erkannt.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Unternehmers gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Behörde hatte das Gelände einer früheren Kaserne an einen Konkurrenten des Unternehmers verkauft, nachdem sich die Stadt für dessen Nutzungskonzept ausgesprochen hatte. Der Kläger forderte dagegen eine öffentliche Ausschreibung des Grundstücksverkaufs und argumentierte, da das europäische Vergaberechtsverfahren nicht berücksichtigt worden sei, sei der Kaufvertrag mit dem Mitbewerber nichtig. Das OLG Düsseldorf legte daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage zur Klärung vor.
Der EuGH entschied, dass der Begriff "öffentliche Bauaufträge" gemäß der entsprechenden Richtlinie erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung übernimmt, Bauleistungen zu übernehmen und dass es sich dabei um eine einklagbare Verpflichtung handelt (Az. C-451/08). Die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernisse könnten nicht in dem bloßen Umstand bestehen, dass eine Behörde bestimmt, ihr vorgelegte Baupläne prüft oder städtebauliche Interessen verfolgt. Experten werteten das Urteil als richtungsweisend; die Handlungsspielräume - etwa für städtebauliche Interessen - seien nun enorm vergrößert worden, hieß es etwa beim Deutschen Städte- und Gemeindebund.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012