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Neue Informationspflichten für Steuerberater

Artikel vom: 07.04.2010

Dienstleister haben ab Mai neue Informationspflichten zu erfüllen. Das sieht eine Verordnung vor, die einen Teil der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Die Verpflichtungen gelten auch für Steuerberater.

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Der Bundesrat hat vor kurzem der "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" (DL-InfoV) zugestimmt. Damit tritt zum 17. Mai 2010 eine Regelung in Kraft, mit der laut Begründung des Gesetzgebers für mehr Transparenz im Dienstleistungsmarkt gesorgt werden soll. Demnach haben Dienstleister künftig die Pflicht, neben dem vollen Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unter anderem folgende Informationen ständig bereit zu halten:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Anschrift der Genehmigungsstelle
  • bei reglementierten Berufen Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und die zuständige Kammer
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden)

Dienstleister müssen ihren Kunden die Information entweder als unaufgeforderte Mitteilung, als Aushang oder via Internet oder anderem elektronischen Weg bereitstellen. Darüber hinaus sind weitere Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, etwa

  • Angaben über Kooperationen oder Partnerschaften mit anderen Dienstleistern
  • Angaben über Verhaltenskodex
  • Informationen über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren.

Verstöße gegen die Informationspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Strafen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Die Drucksache des Bundesrats zur Verordnung finden Sie hier zum Download.

(Bundesrat / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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