Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Verfassungsbeschwerden gegen Zweitwohnungssteuer abgewiesen

Artikel vom: 24.03.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Beschwerden gegen die Zweitwohnungssteuer in München und Aachen nicht zur Entscheidung angenommen. Weder liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor noch greife die Steuer in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein.

Anzeige


In den zugrundeliegenden Fällen hatten ein Polizist, der zum Wohnen am Dienstort München verpflichtet war, und ein Student, der in Aachen studiert, Beschwerde erhoben. Der Polizist war mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter in einer anderen bayerischen Stadt gemeldet, der Student wohnte zusätzlich in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern.

In beiden Fällen nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Beschwerden nicht zur Entscheidung an (1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09). Die Richter begründeten dies damit, dass Beamte, die einer Residenzpflicht unterliegen, durch die Zweitwohnungsteuer nicht gleichheitswidrig belastet werden. Denn die Aufwandsteuer werde unabhängig vom Grund und Anlass für den betriebenen Aufwand erhoben. Sowohl im Fall des Polizisten als auch in dem Fall des Studenten greife die Zweitwohnungsteuer zudem nicht in den geschützten Bereich der Familie ein. Die Richter des Ersten Senats argumentierten, dass die Steuer zwar den Aufwand belaste für eine Wohnung, die nicht vorwiegend benutzt werde. Dies treffe aber weder typischerweise noch in besonderem Maße Familien.

(BVerfG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.03.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten